BGer 4A_248/2016 | |||
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BGer 4A_248/2016 vom 11.07.2016 | |
{T 0/2}
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4A_248/2016
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Urteil vom 11. Juli 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
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Gerichtsschreiberin Reitze-Page.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ SA,
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vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Darlehensvertrag; willkürliche Beweiswürdigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
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vom 2. Februar 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
Mit Kaufvertrag vom 9. Dezember 2005 erwarb B.________ (Darlehensnehmerin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) das Grundstück GB C.________ Nr. xxx zu einem Kaufpreis von Fr. 415'000.--. Für die Finanzierung des Kaufpreises wurde ihr von der A.________ SA (Darlehensgeberin, Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Vertrag vom 8. Dezember 2005 ein Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.-- gewährt.
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B. | |
B.a. Mit Klage vom 18. Januar 2013 beim Bezirksgericht Bremgarten beantragte die Darlehensgeberin von der Darlehensnehmerin die Rückzahlung des Darlehens zuzüglich Zins. Mit Entscheid vom 19. Februar 2015 wies das Bezirksgericht Bremgarten die Klage ab.
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B.b. Dagegen gelangte die Klägerin mit Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau, welches die Berufung mit Entscheid vom 2. Februar 2016 abwies.
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Februar 2016 sei aufzuheben und die Klage sei gutzuheissen, eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen).
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Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75 i.V.m. Art. 72 BGG). Bei der zu beurteilenden Streitsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2 nachfolgend) - einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die Beschwerdeführerin soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen) und erheblich sind (BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen).
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Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; je mit Hinweisen).
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Erwägung 3 | |
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdegegnerin ein Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.-- in Form eines WIR-Checks für die Finanzierung ihres Hauskaufs gewährt wurde. Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bzw. der D.________ SA - eine Gesellschaft, die wie die Beschwerdeführerin ebenfalls durch die Familie E.________ beherrscht wird - im Rahmen der Inkassobemühungen durch die F.________ GmbH, insgesamt Fr. 157'509.40 für diverse Darlehensforderungen zurückbezahlt hat.
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3.1. Die Beschwerdeführerin macht aber nach wie vor geltend, dass mit dieser Rückzahlung lediglich die von der D.________ SA gewährten Darlehen vom 17. März 2004 sowie vom 9. Dezember 2005 zurückbezahlt wurden, nicht jedoch das von ihr gewährte, der Klage zugrundeliegende Darlehen vom 8. Dezember 2005.
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Indem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon ausgehe, der Darlehensvertrag vom 8. Dezember 2005 sei durch den Darlehensvertrag vom 9. Dezember 2005 mit der D.________ SA ersetzt worden, nehme sie eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Es sei "offensichtlich unhaltbar" einen solchen Schluss zu ziehen. Die A usbezahlung des ersten Darlehensvertrages habe bewiesen werden können, womit auch "unwiderlegbar bewiesen" sei, dass der Vertrag vom 8. Dezember 2005 nicht durch denjenigen vom 9. Dezember 2005 ersetzt worden sei, da die Beschwerdegegnerin den zweiten Darlehensvertrag durch ihre Rückzahlung an die D.________ SA anerkannt habe.
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3.2. Sofern sich die Beschwerdeführerin damit überhaupt mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, vermag sie die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich auszuweisen. Ihre Vorbringen erschöpfen sich vielmehr in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Entgegen ihren Behauptungen kann dem angefochtenen Entscheid in keiner Weise entnommen werden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, der Darlehensvertrag vom 8. Dezember 2005 sei durch den (behaupteten) Darlehensvertrag vom 9. Dezember 2005 ersetzt worden. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdegegnerin habe stets - sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Rahmen der Inkassobemühungen durch die F.________ GmbH - den unzweideutigen Standpunkt eingenommen, nur ein Darlehen durch die Beschwerdeführerin bzw. die D.________ SA in der Höhe von Fr. 50'000.-- erhalten zu haben. Aus diesem Grund trage die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Hingabe der (zweiten) Valuta; diesen Beweis habe sie aber nicht erbringen können. Erstellt sei lediglich der Darlehensvertrag vom 8. Dezember 2005, mit welchem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ein Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.-- in Form eines WIR-Checks gewährt habe.
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Mit der Rückzahlung im Dezember 2010 hat die Beschwerdegegnerin jedoch unbestrittenermassen der D.________ SA (von welcher kein Darlehen gewährt bzw. ein solches nicht bewiesen wurde) das Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.-- zurückbezahlt. Die Vorinstanz hielt aber fest, dass trotz Zahlung an einen Dritten, die Klage nicht gutzuheissen sei: Denn aufgrund der von der Familie E.________ geschaffenen Unklarheiten hinsichtlich ihrer Gesellschaften bzw. der unklaren Zuordnung, welche Gesellschaft (ob die Beschwerdeführerin oder die D.________ SA) der Beschwerdegegnerin das WIR-Darlehen gewährt habe, habe die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass sie mit ihrer an die D.________ SA geleisteten Darlehensrückzahlung das für den Erwerb der Liegenschaft mittels WIR-Check erhaltene Darlehen von Fr. 50'000.-- getilgt habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde folglich keineswegs festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin das zweite Darlehen anerkannt bzw. dass sie dieses zur ückbezahlt hätte. Einen solchen Schluss lässt sich entgegen ihren Behauptungen aufgrund der klaren Haltung der Beschwerdegegnerin - nur ein Darlehen in der Höhe von Fr. 50'000.-- erhalten zu haben - nicht ziehen, wovon die Vorinstanz willkürfrei ausgehen durfte. Hinzu kommt, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Behauptungen widersprüchlich verhält: Obwohl sie mit der hier zu beurteilenden Klage geltend macht, das Darlehen vom 8. Dezember 2005 sei nicht getilgt worden, hat sie bzw. die D.________ SA im Juli 2011 die Beschwerdegegnerin für den Betrag von Fr. 91'108.05 (obwohl bereits Fr. 157'509.40 bezahlt wurden) betrieben. Dieser Betrag wäre aber nur geschuldet gewesen, wenn das Darlehen, dessen Rückerstattung im vorliegenden Prozess verlangt wird, bereits getilgt gewesen wäre. Es erhellt, dass sich die Beschwerdeführerin selber nicht im Klaren ist, welche Gesellschaft das Darlehen gewährt hat, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz nach dem Vertrauensprinzip eine Tilgung des der Klage zugrundeliegenden Darlehens angenommen hat. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist nicht ausgewiesen.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit angesichts weitgehend appellatorischen Kritik überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Die Gerichtsschreiberin: Reitze-Page
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