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Informationen zum Dokument  BGer 8C_282/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_282/2016 vom 13.07.2016
 
{T 0/2}
 
8C_282/2016
 
 
Urteil vom 13. Juli 2016
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Köniz, Direktion Bildung und Soziales,
 
Sägestrasse 65, 3098 Köniz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 12. April 2016.
 
 
Nach Einsicht
 
in die mit Eingabe vom 11. Mai 2016 (Poststempel) ergänzte Beschwerde vom 26. April 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid 200 15 1039 SH des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. April 2016,
1
in die Verfügung vom 20. Mai 2016, mit welcher das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und A.________ aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen,
2
in die Eingabe vom 1. Juni 2016 (Poststempel),
3
in die mit Verfügung vom 23. Juni 2016 erfolgte Aufforderung, den Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 5. Juli 2016 zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
4
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
5
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
6
dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG die Gerichtskosten aufzuerlegen sind,
7
dass er überdies - bei allem Verständnis für seine Enttäuschung - angemahnt wird, inskünftig auf den Anstand verletzende Eingaben wie jene vom 1. Juni 2016 zu verzichten, andernfalls ihm gestützt auf Art. 33 Abs. 1 BGG eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken auferlegt werden könnte,
8
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. Juli 2016
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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