BGer 9C_470/2016 | |||
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BGer 9C_470/2016 vom 15.07.2016 | |
{T 0/2}
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9C_470/2016
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Urteil vom 15. Juli 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________,
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2. Pensionskasse für das Personal der AXA Gesellschaften, General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur,
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Beschwerdegegner,
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Pensionskasse Post, Viktoriastrasse 72, 3013 Bern.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 4. Juli 2016 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2016, mit welchem auf die Klage betreffend Teilung der Austrittsleistungen der Scheidungsparteien nicht eingetreten und die Sache zwecks Festsetzung einer angemessenen Entschädigung (nach Eintritt der Rechtskraft) an den Scheidungsrichter überwiesen wurde,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. Juli 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung (namentlich bei Nichteintretensentscheiden) sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61, C 60/01 E. 2),
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist (namentlich legt die Versicherte mit keinem Wort dar, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse Post, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Juli 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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