BGer 2C_442/2016 | |||
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BGer 2C_442/2016 vom 18.07.2016 | |
{T 0/2}
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2C_442/2016
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Urteil vom 18. Juli 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gion-Andri Decurtins,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsrecht während des Verfahrens,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
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gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
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vom 12. April 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (Jahrgang 1983) ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1. August 2015 in die Schweiz ein und ersuchte das Migrationsamt des Kantons Zürich um eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Mit Verfügung vom 30. November 2015 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ um Erteilung einer Arbeitsbewilligung ab, worauf das kantonale Migrationsamt das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 20. Januar 2016 ebenfalls abwies, ihm eine Frist bis 8. März 2016 zur Ausreise ansetzte und feststellte, dass der Lauf der Rekursfrist und ein allfälliger Rekurs ihm kein prozedurales Aufenthaltsrecht verschafften.
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B. | |
Mit Rekurs vom 24. Februar 2016 beantragte A.________ die Aufhebung der Verfügung des kantonalen Migrationsamtes vom 20. Januar 2016 und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung; zudem ersuchte er um die Gewährung des prozeduralen Aufenthaltsrechts, eventualiter um Anordnung eines Vollzugsstopps. Mit Verfügung vom 7. März 2016 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Verfahrensantrag auf Gewährung des prozeduralen Aufenthalts bzw. Anordnung eines Vollzugsstopps ab. Die gegen diese Verfügung der kantonalen Sicherheitsdirektion geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. April 2016 ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Mai 2016 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 12. April 2016 sei kostenfällig aufzuheben und ihm sei der prozedurale Aufenthalt zu bewilligen, eventualiter sei ein Vollzugsstopp anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Es wurden weder Vernehmlassungen eingeholt noch ein Schriftenwechsel durchgeführt, aber die Akten eingeholt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Angefochten ist ein Urteil einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), mit welcher diese eine Beschwerde des Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) gegen eine prozessleitende Verfügung einer unteren Instanz betreffend vorsorgliche Massnahmen (prozeduraler Aufenthalt in der Schweiz, Art. 17 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG]; vgl. dazu BGE 139 I 37 E. 2 S. 40 ff.) abgewiesen hat. Das angefochtene Urteil ist als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren (Urteile 2C_472/2016 vom 3. Juni 2016 E. 1; 2C_195/2012 vom 2. Januar 2013 E. 1.1; 2C_581/2014 vom 12. August 2014 E. 1.1) und kann als solches mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten insbesondere nur unter der Voraussetzung angefochten werden, dass einer Beschwerde gegen das zu erlassende materielle Urteil nicht die Ausnahme von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG entgegensteht (THOMAS HÄBERLI, Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl. 2012, N. 9 zu Art. 93 BGG; Urteil 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 1.2.2). Ob die Beschwerde diesfalls als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann (Art. 113 ff. BGG; vgl. dazu HÄBERLI, a.a.O., N. 12 zu Art. 83 BGG), hängt insbesondere von der Sachurteilsvoraussetzung des rechtlich geschützten Interesses ab (Art. 115 lit. b BGG, vgl. dazu BGE 137 II 305 E. 2 S. 308; Urteile 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 1.2.2; 2C_195/2012 vom 2. Januar 2013 E. 1.1). Zu prüfen ist nachfolgend, ob auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingetreten werden oder diese als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen genommen werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Die Zulässigkeit der vorliegend erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hängt mithin davon ab, ob der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch geltend macht (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.).
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Gemäss dem für das Bundesgericht von der Vorinstanz grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) festgestellten Sachverhalt, welcher nur auf begründete Sachverhaltsrüge hin (Art. 97, Art. 99 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62) abgeändert werden kann, machte der volljährige Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er leide an psychischen Beschwerden, weshalb er auf die Betreuung durch seinen in der Schweiz lebenden Stiefvater angewiesen sei. Die Vorinstanz erwog, aus den eingereichten Behandlungsbestätigungen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich gehe eine deutliche Verbesserung seines "psychischen Zustandsbildes" hervor, und eine bisherige "engmaschige Betreuung" durch den berufstätigen Stiefvater sei nicht substanziiert dargetan. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerdeschrift nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt hätte; hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen zum geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis mit seinem Stiefvater macht er auch vor Bundesgericht nur geltend, er sei seit seiner (gemäss Aktenlage im Januar 2016 erfolgten) stationären Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich auf dessen Betreuung angewiesen. Diese Sachverhaltselemente lassen nicht auf ein besonderes, dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK unterstehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seinem Stiefvater schliessen (BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402; 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; Urteil 2C_151/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2.2). Fällt die Beziehung zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seinem Stiefvater nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erscheint die Rüge, eine Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung komme einem Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers gleich, weshalb er einen Anspruch auf deren Erteilung habe (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 139 I 330 E. 2 S. 335 ff.; 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145, 135 I 153 E. 2.1 S. 154 f.), als nicht vertretbar. Einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht somit bereits die Ausnahme von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG entgegen, weshalb auf sie ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen von Art. 93 und Art. 98 BGG (vgl. dazu Urteile 2C_472/2016 vom 3. Juni 2016 E. 1; 2C_195/2012 vom 2. Januar 2013 E. 1.1; 2C_581/2014 vom 12. August 2014 E. 1.1) nicht einzutreten ist.
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2.2. Die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. April 2016 kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden. Wurde kein vertretbarer Anspruch auf Bewilligungserteilung geltend gemacht, ist ein Beschwerdeführer durch die Verweigerung einer solchen auch nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 115 lit. b BGG), weshalb im Zusammenhang mit der Bewilligungserteilung auch das Willkürverbot (Art. 9 BV) und das aus Art. 8 BV abgeleitete Gleichbehandlungsgebot oder Diskriminierungsverbot dem Beschwerdeführer keine rechtlich geschützte Stellung einzuräumen vermögen (Urteile 2D_22/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.2 und E. 2.3; 2C_1047/2015 vom 25. November 2015 E. 2.3; HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 100; hinsichtlich Art. 2 und Art. 3 EMRK vgl. jedoch Urteil 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 1.2.2).
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Erwägung 3 | |
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juli 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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