BGer 8C_417/2016 | |||
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BGer 8C_417/2016 vom 18.07.2016 | |
{T 0/2}
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8C_417/2016
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Urteil vom 18. Juli 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 11. Juni 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. Juni 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 4. Juli 2016 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen einzugehen ist,
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dass der blosse Verweis auf das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt,
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dass die Rechtsmitteleinlegerin indessen nichts anderes tut, indem sie erklärt, Beschwerde zu erheben, und zur Begründung pauschal auf die vorinstanzliche Beschwerdeschrift verweist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Juli 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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