BGer 9C_904/2015 | |||
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BGer 9C_904/2015 vom 18.07.2016 | |
{T 0/2}
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9C_904/2015
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Urteil vom 18. Juli 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2015.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ war im Jahr 2011 auf Vermittlung des niederländischen Unternehmens C.________ bei der B.________ Ltd. als Pilot angestellt. Basisflughafen war die EU-Stadt D.________. Mit Nachtragsverfügung vom 19. Juli 2013 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Beiträge für Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG) des A.________ für das Jahr 2011 fest. Dabei ging sie gestützt auf die Angaben des A.________ von einem Bruttoeinkommen von Fr. 98'683.98 sowie abzugsfähigen Berufskosten von Fr. 21'779.69 aus. Hingegen berücksichtigte sie die ebenfalls geltend gemachten Spesen pro Arbeitstag in Höhe von Fr. 8'103.94 nicht, so dass ein beitragspflichtiges Einkommen von (gerundet) Fr. 76'900.- resultierte. A.________ beantragte einspracheweise, auch die Spesen von Fr. 8'103.94 seien abzuziehen und das beitragspflichtige Einkommen sei auf Fr. 68'800.- festzusetzen. Mit Schreiben vom 30. August 2013 teilte die Ausgleichskasse A.________ mit, sie benötige das Spesenreglement der Arbeitgeberfirma und eine detaillierte Spesenaufstellung sowie den einschlägigen Steuerbescheid. Am 11. September 2013 reichte A.________ die Unterlagen ein. Nach Stellungnahme des Rechtsdienstes bestätigte die Kasse ihre Verfügung vom 19. Juli 2013 mit Einspracheentscheid vom 7. November 2013.
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B. Die daraufhin von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und stellte fest, das beitragspflichtige Einkommen betrage für das Beitragsjahr 2011 Fr. 73'902.-.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, reicht weitere Unterlagen ein und stellt sinngemäss das Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei das beitragspflichtige Einkommen unter Berücksichtigung der Abzüge von Fr. 21'780.- und Fr. 8'104.- festzusetzen.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Das kantonale Gericht stellte fest, in den Berufskosten für das Jahr 2011 von gerundet Fr. 21'780.- seien die Ausgaben für die Unterkunft in D.________ (Fr. 8'036.39), eine Verpflegungspauschale (Fr. 3'200.-), Ausgaben für Berufsversicherung (Fr. 4'483.-) und den Erhalt der Pilotenlizenz (Fr. 990.-), eine Pauschale für Transport mit Auto/Bus (Fr. 1'310.-) und Ausgaben für Flüge von Zürich nach D.________ (Fr. 3'760.30) enthalten. Deren Abzugsfähigkeit ist unbestritten. Als ausgewiesen erachtete die Vorinstanz ferner Pauschalentschädigungen für Flug- und Diensttage ausserhalb der geplanten Heimbasis D.________ in einem Betrag von insgesamt Fr. 3'002.-. Streitig ist hingegen, ob sie zu Unrecht weitere pauschale Spesenabzüge von Euro 50.- pro Tag für die Monate Juni bis Dezember 2011 mangels entsprechenden Nachweises für nicht abzugsberechtigt erachtet hatte.
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2.2. Der Beschwerdeführer bringt letztinstanzlich erstmals vor, seine Arbeitgeberfirma habe ab Juni 2011 die Darstellung auf den Lohnabrechnungen insofern geändert, als die "Minus flow duties" für ihn - als in der Schweiz steuerpflichtige Person - nicht mehr aufgeführt worden seien. Dies habe aber keinen Einfluss gehabt auf seine Berechtigung, pro geleistetem Arbeitstag pauschale Spesen von Euro 50.- geltend zu machen. Er rügt im Wesentlichen, das kantonale Gericht habe nie von ihm verlangt, die zur Geltendmachung der Spesenpauschale von Euro 50.- pro Tag berechtigenden Arbeitstage zu belegen, obwohl es Aufgabe des Gerichts gewesen wäre, festzustellen, ob die Pauschale von Euro 50.- pro Arbeitstag von den Gewinnungskosten abzugsfähig sei.
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3.
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3.1. Schon im verwaltungsinternen Verfahren hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, im Jahr 2011 total 137 spesenberechtigte Arbeitstage geleistet zu haben. Die Ausgleichskasse liess Berufsauslagen in Höhe von Fr. 21'780.- zum Abzug zu. Zusätzliche tägliche Auslagenpauschalen hielt sie nicht für abzugsberechtigt (Einspracheentscheid vom 7. November 2013). Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2015 insbesondere auf, Weisungen der Arbeitgeberfirma, den Lohnausweis für das Jahr 2011, allfällige Abrechnungen betreffend Unkostenentschädigungen sowie Belege für sämtliche Gewinnungskosten (namentlich Auslagen für Unterkunft, Verpflegung, Berufsversicherung, Lizenzen und Transport) einzureichen. Der Beschwerdeführer legte zahlreiche Belege ins Recht und wies insbesondere darauf hin, bei den Pauschalspesen von Euro 50.- pro Arbeitstag handle es sich "um viele kleine Beträge, von denen niemand all die Belege für viele Jahre zurückbehält". Das kantonale Gericht kam in der Folge zum Schluss, für die geltend gemachten Spesenpauschale von Euro 50.- pro geleistetem Arbeitstag fehlten die Belege. Unter dem Titel "Minus flown duties" seien nur in den Lohnabrechnungen von Januar bis Mai 2011 Pauschalentschädigungen gutgeschrieben worden. Diese seien ebenso zum Abzug zuzulassen wie die im Juli und August 2011 ausbezahlte "Daily Allowance" von je Euro 30.-. Von weiteren Abklärungen könne abgesehen werden, da den Lohnabrechnungen die Zahl der geleisteten Arbeitstage nicht zu entnehmen sei, obwohl angenommen werden könne, die Arbeitgeberin habe die zum Spesenabzug berechtigenden Tage systematisch erfasst.
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3.2. Nachdem der Beschwerdeführer im gesamten bisherigen Verfahren den Abzug der Spesenpauschale pro geleistetem Arbeitstag beantragt und er von der Beschwerdegegnerin und insbesondere auch vom kantonalen Gericht aufgefordert worden war, sämtliche Nachweise für die geltend gemachten Spesen einzureichen, kann er sich letztinstanzlich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Rechtserheblichkeit der effektiven Arbeitstage - als für die Spesen essentieller Parameter - sei nie "strittiger Punkt" gewesen. Dass ihm die Bedeutung der tatsächlich geleisteten Arbeitstage und somit auch die Notwendigkeit deren rechtsgenüglichen Nachweises spätestens im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren durchaus bewusst gewesen war, zeigt sich schon darin, dass er in den vorinstanzlich (erneut) eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Mai 2011 die "Minus flown duties" (entsprechend den zur Pauschalentschädigung berechtigenden Arbeitstagen) jeweils handschriftlich unterstrichen hatte. Hingegen ging er überhaupt nicht darauf ein, weshalb in den Lohnabrechnungen von Juni bis Dezember 2011 diese Angaben nicht mehr aufgeführt waren. Wie der letztinstanzlich neu eingereichten E-Mail-Korrespondenz ab 19. November 2015 zu entnehmen ist, bemühte er sich erst im Nachgang zum angefochtenen Entscheid bei der (vormaligen) Arbeitgeberin um modifizierte Lohnabrechnungen, aus denen die "Minus flown duties" - erneut - ersichtlich waren. Nach dem Gesagten waren die effektiven Arbeitstage aber keineswegs erst durch den angefochtenen Entscheid rechtswesentlich geworden. Die nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen modifizierten Lohnabrechnungen und die diese veranlassende E-Mail-Korrespondenz haben somit letztinstanzlich ausser Acht zu bleiben (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_81/2014 vom 20. Mai 2014 E. 3 mit Hinweisen). Gestützt auf die im kantonalen Beschwerdeverfahren verfügbar gewesenen Akten hat die Vorinstanz weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig, namentlich nicht in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, festgestellt, die "Minus flown duties" für die Monate Juni bis Dezember 2011 seien nicht ausgewiesen. Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Juli 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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