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Informationen zum Dokument  BGer 4A_429/2016  Materielle Begründung
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BGer 4A_429/2016 vom 19.07.2016
 
{T 0/2}
 
4A_429/2016
 
 
Urteil vom 19. Juli 2016
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Handelsgericht des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegner,
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Huser,
 
Verfahrensbeteiligte.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts
 
des Kantons Zürich vom 9. Juni 2016.
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit vom 11. Juli 2016 datierender Eingabe (Postaufgabe 12. Juli 2016) erklärte, den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 BGG);
 
dass der angefochtene Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2016 der Beschwerdeführerin gemäss Zustellnachweis am 10. Juni 2016 zuging und nicht - wie in der Beschwerde behauptet - erst am 13. Juni 2016;
 
dass die Beschwerdefrist damit am 11. Juni 2016 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 11. Juli 2016 ablief (Art. 45 Abs. 1 BGG);
 
dass die vom 11. Juli 2016 datierende, aber der Post erst am 12. Juli 2016 übergebene Eingabe somit verspätet eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
 
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG), weshalb nicht geprüft werden muss, ob überhaupt ein Ausnahmefall für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person in Betracht käme (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.3.3 S. 326 f.; 119 Ia 337 E. 4c und e S. 340);
 
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und der Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Juli 2016
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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