BGer 5A_542/2016 | |||
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BGer 5A_542/2016 vom 19.07.2016 | |
{T 0/2}
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5A_542/2016
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Urteil vom 19. Juli 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels,
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Beschwerdegegner,
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E.________.
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Gegenstand
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Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. Mai 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. Mai 2016 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Beschwerde der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E.________ (betreffend den gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über ihren 2014 geborenen Sohn und dessen Platzierung beim Vater sowie betreffend Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts an die Beschwerdeführerin) abgewiesen hat,
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in die Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, | |
dass das Kantonsgericht im Wesentlichen erwog, die Wohnverhältnisse in der Liegenschaft der Beschwerdeführerin seien desolat und gefährdeten das Kindeswohl, die Beschwerdeführerin wolle nicht konstruktiv mit den Behörden zusammenarbeiten und deren Hilfestellung annehmen, die Angemessenheit der Unterbringung des Sohnes beim Vater könne nicht in Frage gestellt werden, gegen das begleitete Besuchsrecht erhebe die Beschwerdeführerin keine substantiierten Einwendungen,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Urteils vom 11. Mai 2016 hinausgehen,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und dem Beschwerdegegner (Vater) Fehlverhalten vorzuwerfen,
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dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 11. Mai 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juli 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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