BGer 1F_17/2016 | |||
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BGer 1F_17/2016 vom 20.07.2016 | |
{T 0/2}
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1F_17/2016
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Urteil vom 20. Juli 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Eusebio, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Chaix, Kneubühler
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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B.________ AG,
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Gesuchsgegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Risse,
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Stadtrat Aarau,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Gysi,
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Regierungsrat des Kantons Aargau,
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Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_507/2015 vom 18. Mai 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
Mit Urteil 1C_507/2015 vom 18. Mai 2016 wies das Bundesgericht eine von A.________ erhobene Beschwerde in öffentlichen-rechtlichen Angelegenheiten (i.S. Baubewilligungsverfahren für den Neubau eines Fussballstadions mit Mantelnutzung) ab, soweit es darauf eintrat. Auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat es nicht ein.
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B. | |
Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 ersucht A.________ um Revision des Urteils 1C_507/2015 vom 18. Mai 2016. Zudem stellt er ein Ausstandsbegehren und eventualiter ein Gesuch um Berichtigung.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Ausstandsbegehren richtet sich gegen die drei Bundesrichter und den Gerichtsschreiber, welche am Entscheid 1C_507/2015 vom 18. Mai 2016 mitgewirkt haben. Der Umstand, dass einzelne Bundesrichter in einem früheren Verfahren zu Ungunsten des Gesuchstellers und nach dessen Auffassung fehlerhaft entschieden haben, stellt von vornherein keinen Ausstandsgrund dar (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG). Das vorliegende Ausstandsbegehren ist deshalb untauglich und unzulässig, weshalb von der Durchführung des Verfahrens nach Art. 37 BGG Abstand genommen und unter Mitwirkung der Abgelehnten entschieden werden kann (vgl. Urteil 1F_23/2013 vom 22. Juli 2013 E. 1; BGE 105 Ib 301 E. 1c, 114 Ia 278 E. 1). Auf das Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten.
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Erwägung 2 | |
Der Gesuchsteller beruft sich in der Hauptsache auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. Er bringt vor, das Bundesgericht habe erhebliche in den Akten liegende Tatsachen - nämlich Dispositiv-Ziffer 4 einer Verfügung des Verwaltungsgerichts Aargau vom 16. Juni 2015 - bei der Beurteilung, ob eine Verletzung des Replikrechts vorliege, nicht berücksichtigt.
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Das Bundesgericht hat in der Begründung des Urteils 1C_507/2015 vom 18. Mai 2016 in E. 2.4.3 ausdrücklich auf die vom Gesuchsteller angeführte Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2015 Bezug genommen, diese jedoch rechtlich anders gewürdigt als der Gesuchsteller. Eine aus der Sicht des Gesuchstellers falsche rechtliche Würdigung eines Sachverhalts berechtigt indes nicht zur Revision (vgl. statt vieler Urteil 1F_4/2013 vom 15. Februar 2013 E. 3.2; ELISABETH ESCHER, Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N. 9).
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Ebenso wenig legt der Gesuchsteller dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. a-c BGG erfüllt sein soll. Das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Erwägung 3 | |
Soweit sich der Gesuchsteller eventualiter auf Art. 129 BGG beruft und die Berichtigung des Urteils 1C_507/2015 vom 18. Mai 2016 verlangt, nennt er keinen Berichtigungsgrund. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig sein oder mit der Begründung in Widerspruch stehen soll (vgl. Art. 129 Abs. 1 BGG). Auf das Berichtigungsgesuch ist nicht einzutreten.
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Erwägung 4 | |
Auf das Ausstandsgesuch und auf das Berichtigungsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Da die Vorbringen offensichtlich aussichtlos waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigt es sich indes, von der Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Auf das Berichtigungsgesuch wird nicht eingetreten.
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3. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Aarau, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juli 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Eusebio
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Der Gerichtsschreiber: Stohner
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