BGer 6B_789/2016 | |||
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BGer 6B_789/2016 vom 20.07.2016 | |
{T 0/2}
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6B_789/2016
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Urteil vom 20. Juli 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Verweigerung medizinisch notwendiger Leistungen, Verletzung des Berufsgeheimnisses usw.),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Juni 2016.
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Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 14. März 2016 eine Strafanzeige gegen die Leiterin eines Gefängnisses im Kanton Bern unter anderem wegen Verweigerung medizinisch notwendiger Leistungen und Verletzung des Berufsgeheimnisses.
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Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm das Verfahren am 2. Mai 2016 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 14. Juni 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, das Strafverfahren sei zu eröffnen.
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2. Soweit nicht ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es gehen könnte, ist der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert. Im Übrigen kann offen bleiben, inwieweit er unter dem Gesichtswinkel von BGE 138 IV 86 E. 3 in Bezug auf die geltend gemachte Körperverletzung gehört werden kann, weil sich die Beschwerde in diesem Punkt als offensichtlich nicht hinreichend begründet erweist.
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3. Die kantonalen Vorinstanzen stellen mit einlässlicher Begründung in Bezug auf die angebliche Körperverletzung infolge der verwehrten, respektive massiv eingeschränkten medizinischen Behandlungen und der Verweigerung der Diätkost fest, es fehle einerseits am Taterfolg der Schädigung von Körper oder Gesundheit und mangle anderseits am subjektiven Tatbestand (Beschluss S. 3/4 E. 4 und 5). Inwieweit diese Erwägungen offensichtlich unrichtig wären, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Sie beschränkt sich auf Erörterungen genereller Natur, ohne dass sie sich z.B. konkret dazu äussern würde, inwieweit der Beschwerdeführer durch das angeblich strafbare Verhalten der Beschuldigten an Körper oder Gesundheit geschädigt worden wäre. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des sich im Massnahmezentrum A.________ befindenden Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt die Einzelrichterin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juli 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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