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Informationen zum Dokument  BGer 6B_626/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_626/2016 vom 21.07.2016
 
{T 0/2}
 
6B_626/2016
 
 
Urteil vom 21. Juli 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X._________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Mai 2016.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 20. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Er holte die Gerichtsurkunde auf der Post nicht ab. Darauf wurde ihm die Verfügung mit A-Post zugestellt. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 12. Juli 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Gemäss Sendungsverfolgung hat der Beschwerdeführer die Verfügung in Empfang genommen. Auch innert der Nachfrist ging der Vorschuss nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Juli 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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