BGer 9C_78/2016 | |||
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BGer 9C_78/2016 vom 21.07.2016 | |
{T 0/2}
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9C_78/2016, 9C_79/2016
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Urteil vom 21. Juli 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
Vivao Sympany AG,
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Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerden gegen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 22. Dezember 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1974 geborene A.________ ist bei der Vivao Sympany AG obligatorisch krankenversichert. Diese betrieb den Versicherten wegen ausstehender Prämien für die Beträge von Fr. 2'891.- (Prämien für die Monate November 2009 bis Mai 2010) zuzüglich Mahnspesen, Bearbeitungs- und Betreibungskosten (Betreibungs-Nr....; Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 2012) und von Fr. 2'300.25 (Prämien für die Monate August bis Dezember 2011) zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2011, Mahnspesen und Bearbeitungskosten (Betreibungs-Nr....; Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2012). Die von A.________ erhobenen Rechtsvorschläge beseitigte die Vivao Sympany AG mit Verfügungen vom 26. November 2012. Mit zwei Einspracheentscheiden vom 29. April 2015 hielt sie daran fest (betreffend die Forderung von Fr. 2'891.-) bzw. reduzierte die Forderung in teilweiser Gutheissung der Einsprache von Fr. 2'300.25 auf Fr. 1'489.75.
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B. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerden änderte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Einspracheentscheide vom 29. April 2015 insofern ab, als A.________ verpflichtet wurde, die Beträge von Fr. 2'891.- und Fr. 1'489.75 für die Prämien der Monate November 2009 bis Mai 2010 sowie August bis Dezember 2011 an die Vivao Sympany AG zu bezahlen, nicht jedoch die Mahn-, Bearbeitungs- und Betreibungskosten. Die vom Versicherten erhobenen Rechtsvorschläge wurden nicht aufgehoben.
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C. Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Vivao Sympany AG die teilweise Aufhebung der kantonalen Gerichtsentscheide, indem die Rechtsvorschläge im Umfang von Fr. 2'891.- (Verfahren 9C_78/2016) und Fr. 1'489.75 (Verfahren 9C_79/2016) zu beseitigen seien.
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Erwägungen: | |
1. Da den beiden Beschwerden der nämliche Sachverhalt zu Grunde liegt und die angefochtenen Entscheide die gleiche Streitfrage betreffen (Aufhebung des Rechtsvorschlags), rechtfertigt es sich, die Verfahren 9C_78/2016 und 9C_79/2016 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; SVR 2013 BVG Nr. 49 S. 206, 9C_91/2013 E. 1; Urteil 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 1).
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2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde hat u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
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3. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr.... und Nr.... des Betreibungsamtes B.________ zu Recht nicht (teilweise) aufgehoben hat.
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3.1. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdegegner schulde der Beschwerdeführerin für die Monate November 2009 bis Mai 2010 und August bis Dezember 2011 unbestritten Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 2'891.- und Fr. 1'489.75. Es sei indessen durch nichts belegt, dass die entsprechenden Beträge korrekt in Rechnung gestellt und gemahnt worden seien. Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Aufhebung der Rechtsvorschläge könne deshalb nicht bestätigt werden.
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3.2. Die Beschwerdeführerin wendet einzig ein, das kantonale Gericht habe die Grundforderungen anerkannt, womit die Rechtsvorschläge in diesem Umfang aufzuheben seien. Damit lässt sie unberücksichtigt, dass - wie die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 64a KVG sowie auf BGE 131 V 147 zutreffend erwogen hat - Prämienausstände allein nicht zur Anhebung einer Betreibung berechtigen. Vielmehr hat der Versicherer einer versicherten Person vorerst nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen.
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Mit den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Feststellungen, es sei nicht dargelegt, dass die unbestritten bestehenden Forderungen korrekt in Rechnung gestellt und gemahnt worden seien, setzt sich die Beschwerde nicht ansatzweise auseinander. Es fehlt auch an Beweismitteln, welche diese Feststellungen als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liessen. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 2 hievor).
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4. Die Beschwerden sind offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt werden.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 9C_78/2016 und 9C_79/2016 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Juli 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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