BGer 5A_553/2016 | |||
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BGer 5A_553/2016 vom 25.07.2016 | |
{T 0/2}
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5A_553/2016
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Urteil vom 25. Juli 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________,
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B.A.________,
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betroffene Person.
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Gegenstand
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Entzug der aufschiebenden Wirkung (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung, Präsident) vom 12. Juli 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 12. Juli 2016 des Kantonsgerichts Luzern, das der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers (Sohn der xxx geborenen Betroffenen) gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung über die Betroffene die aufschiebende Wirkung entzogen hat,
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in Erwägung, | |
dass das Kantonsgericht erwog, der Aufenthalt der Betroffenen im Alters- und Pflegezentrum C.________ sei mangels Zahlung der damit verbundenen Kosten gefährdet, zur Sicherung des weiteren Aufenthalts müsse die angeordnete Vertretungsbeistandschaft sofort in Kraft treten, damit die Beiständin ihr Amt ausüben könne,
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dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
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dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
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dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
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dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, zumal gegen die Verfügung des Kantonsgerichts betreffend vorsorgliche Massnahmen nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen stünde (Art. 98 BGG) und der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine solchen Rügen erhebt,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der betroffenen Person, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juli 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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