BGer 9C_493/2016 | |||
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BGer 9C_493/2016 vom 25.07.2016 | |
{T 0/2}
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9C_493/2016
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Urteil vom 25. Juli 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Eingabe des A.________ vom 30. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Mai 2016, in welcher er ausführte, "diese erste Einsprache zur Deponierung" einzureichen, damit er die Beschwerdefrist nicht verpasse, wobei er sich erst zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden werde, ob er daran festhalte,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 1. Juni 2016, mit welcher A.________ unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die dem Bundesgericht von der Vorinstanz übermittelte Eingabe des A.________ an das kantonale Gericht vom 30. Mai 2016,
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in Erwägung, | |
dass innert der gemäss Art. 44 - 48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 22. Juni 2016 abgelaufenen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist keine weiteren Eingaben erfolgt sind,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem einen eindeutigen Beschwerdewillen erkennen lassen muss und die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die lediglich "zur Deponierung" und Wahrung der Beschwerdefrist erfolgte, sich in keiner Weise inhaltlich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzenden Eingabe vom 30. Mai 2016 keinen eindeutigen Beschwerdewillen erkennen lässt und auch die übrigen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Juli 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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