BGer 1B_277/2016 | |||
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BGer 1B_277/2016 vom 26.07.2016 | |
{T 0/2}
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1B_277/2016
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Urteil vom 26. Juli 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Eusebio, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Präsident.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Juli 2016
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des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
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Präsident.
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In Erwägung, | |
dass A.________ mit einer als "Gnaden-Gesuch" bezeichneten Eingabe vom 7. Juni 2016 an die Staatskanzlei des Kantons St. Gallen gelangte und dabei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
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dass der zuständige Leiter des Rechtsdienstes des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 22. Juni 2016 wegen Aussichtslosigkeit des angestrebten Verfahrens abwies;
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dass A.________ dagegen mit Eingaben vom 24. und 27. Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erhob;
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juli 2016 abwies;
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dass A.________ gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Eingabe vom 23. Juli 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise darlegt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG);
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dass indessen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juli 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Eusebio
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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