BGer 2C_657/2016 | |||
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BGer 2C_657/2016 vom 26.07.2016 | |
{T 0/2}
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2C_657/2016
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Urteil vom 26. Juli 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Ausserordentliche Neubewertung eines Grundstücks, Steuerjahr 2014,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 17. Juni 2016.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________, Gemeinde V.________/BE, wo er Eigentümer eines bebauten Grundstücks ist. Im Jahr 2014 nahm er an seiner Liegenschaft werterhaltende Investitionen vor, was die Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend: KSTV/BE) zu einer ausserordentlichen Neubewertung gemäss Art. 183 StG/BE veranlasste. Im Anschluss an den Augenschein durch den amtlichen Schätzer vom 31. Juli 2015 eröffnete die KSTV/BE, Abteilung Amtliche Bewertung, mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 den (angehobenen) amtlichen Wert. Die Verfügung wies praxisgemäss die massgebenden Wertanteile für die Positionen Wohnhaus, Autounterstand, Platz/Umschwung und Acker/Wiese/Weide aus. Weitergehende Ausführungen unterblieben. Die KSTV/BE machte indes darauf aufmerksam, dass die Bewertungsakten auf der Gemeindeverwaltung eingesehen oder eine Kopie davon verlangt werden könne.
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1.2. Der Steuerpflichtige erhob am 14. November 2015 Einsprache, worin er rügte, die Verfügung vom 19. Oktober 2015 enthalte keine nachvollziehbare Begründung. Die KSTV/BE wies die Einsprache mit Entscheid vom 23. Dezember 2015 ab. Sie bezog sich auf den Augenschein vom 31. Juli 2015 und den Umstand, dass "sich am Grundstück [seither] nichts verändert" hat. Die einspracheweise vorgebrachten Argumente hätten anhand der Akten geprüft werden können, weshalb sich ein zweiter Augenschein erübrige. Mit der Prüfung der Akten sowie der Begründung des Einspracheentscheides sei das rechtliche Gehör "in genügender Art und Weise gewährt".
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1.3. Der Steuerpflichtige wandte sich abermals an die KSTV/BE, wobei er ausführte, bei der "Mitteilung vom 19. Oktober 2015" handle es sich um keine Verfügung. Er erwarte daher eine umfassende und nachvollziehbare Begründung (Schreiben vom 17. Januar 2016). Die KSTV/BE überwies die Eingabe an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (nachfolgend: StRK/BE), welche diese als Rekurs entgegennahm, dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist zur Verbesserung des Rekurses ansetzte und den Gerichtskostenvorschuss festlegte, der bis zum 22. Februar 2016 zu entrichten war. Nach weiteren Korrespondenzen forderte die StRK/BE den Steuerpflichtigen am 29. März 2016 letztmals zur Überweisung des Gerichtskostenvorschusses auf und drohte sie im Unterlassungsfall das Nichteintreten auf den Rekurs an. Mit Eingabe vom 7. April 2016 bekräftigte der Steuerpflichtige seinen bisherigen Standpunkt und bekundete er seinen Unwillen, der Zahlungsaufforderung nachzukommen. Die StRK/BE trat mit Entscheid vom 27. April 2016 androhungsgemäss auf den Rekurs nicht ein.
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1.4. Durch Entscheid 100.2016.160U vom 17. Juni 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, die Beschwerde des Steuerpflichtigen vom 25. Mai 2016 einzelrichterlich ab. Dagegen gelangt dieser mit Beschwerde vom 21. Juli 2016 an das Bundesgericht. Er charakterisiert das Vorgehen der KSTV/BE als willkürlich und gehörsverletzend. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines "ordentlichen Verfahrens" (unter Verpflichtung zur Bekanntgabe der massgebenden Überlegungen hinsichtlich der Neubewertung) an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat davon abgesehen, Instruktionsmassnahmen zu ergreifen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen unter Vorbehalt des Nachfolgenden vor (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]).
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2.2. Vor Bundesgericht kann der Streitgegenstand gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren weder geändert noch erweitert werden (Art. 99 Abs. 2 BGG). Ficht die beschwerdeführende Partei einen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid oder einen Sachentscheid an, der einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid bestätigt, haben ihre Rechtsbegehren und deren Begründung sich zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Art. 42 Abs. 2 BGG, dazu nachfolgend; BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 235 f.; Urteil 2C_611/2016 / 2C_612/2016 vom 12. Juli 2016 E. 2.2.2).
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2.3. Die Beschwerde hat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem (einschliesslich kommunalem) und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz hatte lediglich zu prüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen an den Rekurs gemäss Art. 195 ff. des Steuergesetzes [des Kantons Bern] vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG 661.11) vorlagen, sodass die StRK/BE auf den Rekurs einzutreten gehabt hätte.
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Zur Frage des Gerichtskostenvorschusses lässt sich Art. 195 ff. StG/BE nichts entnehmen. Massgebend ist daher das Gesetz [des Kantons Bern] über die Verwaltungsrechtspflege ([VRPG/BE; BSG 155.21]). Dies ergibt sich zum einen aus Art. 1 Abs. 1 lit. a VRPG/BE, zum andern aus Art. 151 StG/BE. Sodann hat die beschwerdeführende Partei im Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 105 Abs. 2 VRPG/BE). Die Aufforderung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses wird befristet, wobei die ordentlichen Regeln zur Fristwahrung gelten (Art. 42 Abs. 1 VRPG/BE; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 10 zu Art. 42 bzw. N. 14 zu Art. 105 VRPG/BE). Die Wahrung der Frist stellt mithin eine Sachurteilsvoraussetzung dar.
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3.2.2. Die StRK/BE hat dem Steuerpflichtigen die Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses mehrfach erstreckt. Es macht den Anschein, dass die Verlängerungen gewährt wurden, ohne dass ein entsprechender Antrag vorlag. Dies kann ohne Aktenbeizug nicht abschliessend übersehen werden, spielt letztlich aber auch keine Rolle. Am 29. März 2016 wies die StRK/BE den Steuerpflichtigen alsdann ausdrücklich darauf hin, eine materielle Überprüfung des Falles bedinge die Durchführung des Rekursverfahrens. Weiter geht aus den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) hervor, dass der Steuerpflichtige bis zum Schluss des rekursgerichtlichen Verfahrens die Meinung vertrat, beim Schriftstück der KSTV/BE vom 19. Oktober 2015 handle es sich um keine einsprachefähige Verfügung. Seines Erachtens fehlten hierzu die erforderlichen Elemente, so namentlich eine aufschlussreiche Begründung, die es erlaube, die Verfügung wirksam anzufechten.
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3.2.3. Auch vor Bundesgericht geht die wesentliche Begründung des Steuerpflichtigen dahin, mangels Kenntnis der Beweggründe des Grundstückschätzers habe er sich im Rekursverfahren ausserstande gesehen, detailliertere Angaben zu machen. Damit verlässt er aber den Rahmen des Streitgegenstandes. Entscheidend ist nicht, was im Rekurs gesagt oder nicht gesagt wurde, sondern einzig, ob die verlängerte Frist zum Begleichen des Gerichtskostenvorschusses gewahrt wurde. Entscheidend für das Nichteintreten war nicht die Qualität der Rekursbegründung, sondern bloss der Umstand, dass der Gerichtskostenvorschuss unbezahlt geblieben war.
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3.2.4. Der Streitgegenstand besteht damit weiterhin im Nichteintreten auf den Rekurs bzw. nunmehr, ob die Vorinstanz das unterinstanzliche Nichteintreten willkürfrei schützte. Ob die KSTV/BE eine hinreichende Begründung geliefert hat, und ob sie mit Recht behauptet, auch bei der ausserordentlichen Neubewertung gemäss Art. 183 StG/BE handle es sich um ein Massenverfahren, muss folglich auch im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Dies wäre Gegenstand des Rekursverfahrens gewesen.
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3.2.5. Der Steuerpflichtige bringt Rügen vor, die sich hauptsächlich auf die materiellrechtlichen Aspekte des Verfahrens beziehen. Sie zielen damit an der zu klärenden formellrechtlichen Frage vorbei. Soweit sie den Kern der Sache treffen, vermögen sie den Anforderungen nicht zu genügen. Die sich stellende Rechtsfrage ist eine solche des kantonalen Rechts (Art. 105 Abs. 2 VRPG/BE), was die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht mit sich bringt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Nichts anderes ergibt sich, soweit die Beschwerde auf den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]) gestützt wird (vorne E. 2.3).
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Erwägung 4 | |
Nach dem Gesagten enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist auf sie durch Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren kostenfällig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juli 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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