BGer 4A_420/2016 | |||
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BGer 4A_420/2016 vom 26.07.2016 | |
{T 0/2}
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4A_420/2016
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Urteil vom 26. Juli 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin, in Nachlassstundung,
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gegen
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Personalvorsorgestiftung der Firma
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A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Spadin,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sicherheit für die Parteientschädigung,
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Beschwerde gegen die Verfügungen des Handelsgerichts
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des Kantons Zürich vom 2. und 30. Juni 2016.
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In Erwägung, | |
dass die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) am 24. August 2015 beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der Firma A.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) anhängig machte;
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dass das Handelsgericht der Klägerin auf Antrag der Beklagten mit Verfügung vom 2. Juni 2016, Dispositiv-Ziffer 3, Frist und sodann mit Verfügung vom 30. Juni 2016, Dispositiv-Ziffer 1, Nachfrist ansetzte, um für die Parteientschädigung eine Sicherheit von Fr. 62'100.-- zu leisten;
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dass die Klägerin dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt, die beiden erwähnten Dispositiv-Ziffern seien aufzuheben, der Beklagten sei "die Parteientschädigung zu verweigern", und weiter, die angesetzte Frist sei aufzuschieben, eventualiter der Klägerin "einmalige Frist bis zum 15. August 2016 anzusetzen, um die Parteientschädigung zu leisten";
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dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
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dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG);
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dass das Handelsgericht seinen Entscheid damit begründete, der Beschwerdeführerin sei am 11. März 2016 vom Bezirksgericht Zürich die definitive Nachlassstundung bewilligt worden, womit ein Sicherstellungsgrund im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO vorliege;
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dass gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten hat, wenn sie zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
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dass die Beschwerdeführerin diesen klar vorliegenden gesetzlichen Tatbestand zur Sicherstellung der Parteientschädigung nicht ausser Kraft setzen kann, wenn sie unter Bezugnahme auf ein angebliches Sanierungskonzept behauptet, sie strebe "nun eine schnelle Auflösung der Nachlassstundung" gemäss Art. 296a Abs. 1 SchKG an, und bemerkt, hierfür sei entgegen der Vorinstanz kein Nachlassvertrag erforderlich, zumal sie selber nicht geltend macht, sie befinde sich derzeit nicht mehr in einem Nachlassverfahren;
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dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Sicherstellungsgrundes nach Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO ferner auch nicht durch die - von den Feststellungen der Vorinstanz abweichenden - Behauptungen zu widerlegen vermag, sie habe einerseits die "monatlichen Pensionskassenbeiträge" beglichen und sei nicht überschuldet, womit "keine Gefahr bezüglich Art. 725 OR" bestehe, und andererseits, es seien bereits "weit über den Streitwert reichende Sicherstellungen" vorhanden, "womit eine weitere Parteientschädigung durch die Klägerin unnötig" sei;
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dass der Entscheid der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin zur Sicherheitsleistung zu verpflichten, ohne Weiteres bundesrechtskonform ist und das Bundesgericht unter diesen Umständen die nach Art. 101 Abs. 1 ZPO gesetzte Frist zur Leistung der Sicherheit nicht wie von der Beschwerdeführerin beantragt abändern kann;
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dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist;
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dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juli 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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