BGer 6B_609/2016 | |||
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BGer 6B_609/2016 vom 27.07.2016 | |
{T 0/2}
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6B_609/2016
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Urteil vom 27. Juli 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unlauterer Wettbewerb,
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Beschwerde gegen die Verfügung
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des Kantonsgerichtspräsidenten
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des Kantons Schwyz vom 24. Mai 2016.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Nachdem der Beschwerdeführer gegen ein im Dispositiv eröffnetes Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 29. Februar 2016 am 8. März 2016 fristgerecht Berufung angemeldet hatte, wurde ihm das begründete Urteil zugestellt. Da in der Folge die obligatorische Berufungserklärung beim Kantonsgericht Schwyz nicht einging, schrieb dieses die Berufung mit Verfügung vom 24. Mai 2016 als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Entscheide vom 29. Februar 2016 und 24. Mai 2016 seien aufzuheben.
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2. Für die Entgegennahme von Anzeigen (vgl. Antrag 4) ist das Bundesgericht nicht zuständig.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit Schreiben vom 8. März 2016 nicht nur seine Berufung angemeldet, sondern auch erklärt und begründet. Eine zweite Berufungserklärung sei nicht notwendig gewesen.
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3.2. Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein, worin sie angibt, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Nach dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regel müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil anzufechten, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht. Nur wenn das Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt wird, ist eine Anmeldung nicht nötig, sondern genügt eine Berufungserklärung (BGE 138 IV 157 E. 2.1 und 2.2).
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Der Einwand des Beschwerdeführers, eine "zweite" Berufungserklärung vor der Vorinstanz sei nicht notwendig gewesen, da er die Berufung vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht nur angemeldet, sondern auch erklärt und begründet habe, ist gemäss dem klaren gesetzlichen Wortlaut rechtlich unzutreffend. Aber er ist auch sachlich unzutreffend, führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. März 2016 doch ausdrücklich aus, gegen das Urteil des Bezirksgerichts "melde ich hiermit die Berufung an" (S. 1). Im Übrigen wies ihn das Bezirksgericht sowohl im Urteilsdispositiv als auch im begründeten Urteil in einer ausführlichen Rechtsmittelbelehrung detailliert auf die Rechtslage hin. Da der Beschwerdeführer es offenbar unterliess, diese Belehrung sorgfältig zur Kenntnis zu nehmen, hat er sich die Folgen selber zuzuschreiben. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 13) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juli 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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