BGer 6B_739/2016 | |||
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BGer 6B_739/2016 vom 27.07.2016 | |
{T 0/2}
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6B_739/2016
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Urteil vom 27. Juli 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Rechtsverzögerung,
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Beschwerde gegen die Verfügung
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des Kantonsgerichts Luzern,
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1. Abteilung, vom 23. Mai 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Im Rahmen eines Strafverfahrens (vgl. dazu 6B_717/2016) erhob die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2016 beim Kantonsgericht Luzern Rechtsverzögerungsbeschwerde, weil sie seit dem Einreichen ihrer Beweisanträge von der Staatsanwaltschaft nichts mehr gehört habe. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 18. März 2016 die Strafuntersuchung gegen den von der Beschwerdeführerin Beschuldigten eingestellt hatte, schrieb das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren am 23. Mai 2016 als gegenstandslos von der Kontrolle ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, und die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Verfügung vom 23. Mai 2016 sei im Kostenpunkt aufzuheben.
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2. Die Vorinstanz stellte in einer Eventualerwägung fest, bei einer materiellen Behandlung der Beschwerde läge keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Weder die Gesamtdauer des Untersuchungsverfahrens von neuneinhalb Monaten noch die Untersuchungsführung als solche liessen darauf schliessen, dass die Untersuchung unnötig lange hinausgezögert worden wäre (Verfügung S. 2 E. 1.6). Die Kostenregelung erging, weil die Vorinstanz die Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnete (Verfügung S. 3 E. 2.1).
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Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, dass es zu einer "unbegründeten Verzögerung" von über drei Monaten gekommen sei. Mit der Angabe, dass ihr die Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2016 telefonisch mitgeteilt habe, "dass sie noch am Überlegen seien, ob sie noch etwas untersuchen sollen", vermag die Beschwerdeführerin indessen nicht darzutun, dass eine unbegründete und zudem übermässige lange Verzögerung vorgelegen hätte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Juli 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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