BGer 6B_1070/2015 | |||
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BGer 6B_1070/2015 vom 02.08.2016 | |
{T 0/2}
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6B_1070/2015
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Urteil vom 2. August 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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4. E.________,
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5. F.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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2. X.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Fahrlässige Tötung, mehrfache fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde; Genugtuung; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 3. September 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
Die G.________ GmbH war mit dem Abbau asbesthaltiger Eternit-Dachplatten beauftragt. Am 26. April 2011 brach der Hilfsarbeiter B.A.________ während der Arbeiten durch das Dach und stürzte durch ein eine Lücke zwischen Gebäudewand und Sicherheitsnetz über 8 Meter in die Tiefe. Er erlag seinen schweren Kopfverletzungen und inneren Blutungen.
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Die Untersuchung der Unfallstelle ergab, dass das gespannte Personenauffangnetz nicht vorschriftsmässig montiert war. Der horizontale Abstand zwischen Netzrand und Gebäudewand betrug an der Unfallstelle 85 cm anstatt der vorgeschriebenen maximalen 30 cm. Zudem war das Auffangnetz vertikal 1.80 Meter tiefer als möglich unterhalb der Arbeitsebene gespannt.
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B. | |
Am 29. Oktober 2014 sprach das Bezirksgericht Zurzach X.________ vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung sowie von zwei Vorwürfen der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde frei. Es verurteilte ihn wegen fahrlässiger Tötung und mehrfacher Verletzung der Regeln der Baukunde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und widerrief zwei bedingte Geldstrafen von 10 und 20 Tagessätzen. Es verpflichtete X.________ zu Genugtuungszahlungen von insgesamt Fr. 80'000.- an die Familie von B.A.________. Die Schadensersatzforderungen der Witwe von B.A.________ hiess es dem Grundsatz nach gut und verwies diese "im Übrigen" auf den Zivilweg.
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Die von X.________ gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau ab, reduzierte jedoch die Genugtuungszahlungen auf Fr. 45'000.-.
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C. | |
Die Hinterbliebenen des verunglückten B.A.________ (vorliegendes Verfahren 6B_1070/2015) führen Beschwerde in Strafsachen und beantragen höhere Genugtuungen.
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Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben sich nicht vernehmen lassen. X.________ verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt unter Verweis auf die von ihm geführte Beschwerde in Strafsachen (separates Verfahren 6B_1069/2015) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerdeführer beantragen höhere Genugtuungen. Sie machen sinngemäss geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt "unrichtig fest", da sie von einem leichten bis mittelschweren Selbstverschulden des verunglückten B.A.________ ausgehe. Die Kürzung der grundsätzlich angemessenen Summen um 30 % wegen vermeintlichen Selbstverschuldens erweise sich als bundesrechtswidrig. Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern 4 und 5 (Geschwister von B.A.________) jegliche Genugtuung pauschal verweigere, stelle einen klaren Verstoss gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV dar. Der Familienzusammenhalt sei in der islamisch geprägten Bevölkerung Mazedoniens besonders stark ausgeprägt. Die Beschwerdeführer 4 und 5 hätten mit ihrem verstorbenen Bruder über 20 Jahre unter einem Dach gelebt und eine sehr enge Bindung gehabt. Durch dessen Verlust hätten sie zweifellos einen aussergewöhnlich schweren seelischen Schmerz erlitten.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Festsetzung der Genugtuung für den Tod eines Menschen sei eine nach Ermessen zu treffende Billigkeitsentscheidung. Nicht jede immaterielle Unbill rechtfertige die Zusprechung einer Genugtuung. Die Verletzung müsse einen relativ hohen Intensitätsgrad aufweisen. Bei der Bemessung der Genugtuung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und Geschwistern nicht mehr im gleichen Haushalt lebte. Zudem seien die Genugtuungen aufgrund des leichten bis mittelschweren Selbstverschuldens des verunglückten B.A.________ um 30 % zu reduzieren. Die der Beschwerdeführerin 1 erstinstanzlich zugesprochene Genugtuung von Fr. 40'000.- sei ohnehin zu hoch und aufgrund des Selbstverschuldens auf Fr. 25'000.- zu reduzieren. Den Beschwerdegegnern 2 und 3 (Eltern) sei unter Berücksichtigung des Selbstverschuldens des Verunglückten eine Genugtuung von je Fr. 10'000.- zuzusprechen. B.A.________ habe keinen gemeinsamen Haushalt mehr mit seinen Familienangehörigen gehabt. Die Begehren der Beschwerdegegner 4 und 5 seien abzuweisen. Sie hätten nicht nachgewiesen, dass sie zu ihrem verstorbenen Bruder in einem derart engen Kontakt gestanden hätten, der eine Genugtuung rechtfertige.
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten - einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281 f.). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen.
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1.3.2. Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (Urteile 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97).
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Nicht jede immaterielle Unbill rechtfertigt die Zusprechung einer Genugtuung. Vorausgesetzt sind nach Art. 47 OR "besondere Umstände". Die Verletzung muss damit einen relativ hohen Intensitätsgrad aufweisen. Anspruchsberechtigt sind insbesondere die Eltern und die Geschwister des Getöteten. Massgebend ist neben dem Verwandtschaftsgrad die Intensität der Beziehung. Die Eltern sind anspruchsberechtigt, auch wenn das Kind erwachsen war und nicht im elterlichen Haushalt lebte, jedoch kann die Genugtuung in diesem Fall herabgesetzt werden. Der Anspruch der Geschwister setzt voraus, dass der Getötete im gleichen Haushalt lebte oder die Geschwister aufgrund eines derart engen Kontakts "durch den Verlust einen aussergewöhnlich schweren seelischen Schmerz erleiden". Der Genugtuungsanspruch kann ganz wegfallen oder reduziert werden, wo die Beziehungen "so lose oder wenig herzlich waren, dass man von einem wahren Leid nicht sprechen kann" (Urteil 6B_714/2013 vom 25. März 2014 E. 4.2; FELLMAMM/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 2012, S. 939 Rz. 2645 ff.)
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Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dabei kann in zwei Phasen vorgegangen werden, indem zuerst ein Basisbetrag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situation berücksichtigt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Das Bundesgericht überprüft die Rechtsfrage der Ermessensausübung durch den Sachrichter mit Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn dieser grundlos von anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, sich von nicht massgeblichen Faktoren leiten lässt oder sich das Ergebnis als offensichtlich unbillig erweist (vgl. Urteil 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 97; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3; je mit Hinweisen).
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Erwägung 1.4 | |
1.4.1. Soweit die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer hinsichtlich der Genugtuungsbemessung eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt, sind die Einwände als eine vom Bundesgericht frei zu prüfende fehlerhafte Rechtsanwendung entgegenzunehmen. Das von der Vorinstanz festgestellte Unfallgeschehen und die Annahme, auch B.A.________ habe gewusst, dass Abbrucharbeiten auf einem Dach ein gewisses Risiko inhärent ist, sind nicht strittig. Ob die Vorinstanz aufgrund ihrer getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu Recht auf ein pflichtwidriges und damit ein Selbstverschulden begründendes Verhalten des verstorbenen B.A.________ geschlossen hat, ist eine vom Bundesgericht frei zu prüfende Rechtsfrage.
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Ein die Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführer reduzierendes Selbstverschulden von B.A.________ ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz schliesst unzulässigerweise aus der blossen Ausübung der gefahrbehafteten Dacharbeiten auf ein haftungsreduzierendes Selbstverschulden. Ein solches könnte erst dann angenommen werden, wenn B.A.________ ein unangemessenes, pflichtwidriges Verhalten an den Tag gelegt hätte. Ein derartiges Verhalten ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht. Das Dacharbeiten inhärente Risiko für Leib und Leben soll aufgrund der vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften soweit möglich minimiert werden. Vorliegend hätte ein korrekt gespanntes Auffangnetz das Einbrechen des Daches nicht verhindert, jedoch den tödlichen Sturz aus 8 Meter Höhe. Die fehlerhafte Montage des Auffangnetzes war laut Vorinstanz für B.A.________ nicht erkennbar. Warum B.A.________ letztlich durch die Eternitplatten stürzte, lässt sich den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht entnehmen und ist vorliegend von untergeordneter Bedeutung. Ein sorgfaltswidriges, zum Einbrechen führendes Verhalten hätte hinsichtlich einer Genugtuung für Körperverletzung anspruchsmindernd berücksichtigt werden können, berührt jedoch die fehlerhafte Montage des Auffangnetzes als Todesursache nicht. Die Kürzung der Genugtuungsansprüche wegen Selbstverschulden erweist sich als bundesrechtswidrig.
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1.4.2. Auch wenn ein haftungsreduzierendes Selbstverschulden von B.A.________ nicht vorliegt, erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die Genugtuungsbegehren der Beschwerdeführer 4 und 5 als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander und legen nicht dar, inwieweit die Vorinstanz Bundesrecht verletzt und das ihr zustehende Ermessen überschritten haben soll. Die Beschwerdeführer verkennen, dass sie auch im Rahmen der von ihnen adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklage hinsichtlich aller anspruchsbegründenden Tatsachen beweispflichtig sind. Dieser Verpflichtung sind sie gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen nicht nachgekommen. Sie begründen und belegen nicht, aufgrund welcher Umstände sich die gemäss Rechtsprechung und Lehre für die Zusprechung einer Genugtuung bei in getrennten Haushalten lebenden erwachsenen Geschwistern erforderliche enge persönliche Bindung ergeben soll. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie die Genugtuungsbegehren der Beschwerdeführer 4 und 5 abweist.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerdeführer beantragen, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO zu gewähren. Deren Voraussetzungen ergeben sich im Verfahren vor Bundesgericht aus Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; die StPO findet keine Anwendung. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird im Umfang ihres Obsiegens gegenstandslos; soweit sie unterliegen ist es infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer angemessen Rechnung zu tragen ist. Dem Kanton Aargau sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Der Beschwerdegegner und der Kanton Aargau haben der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. September 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung der Beschwerdeführer wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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3. Den Beschwerdeführern werden unter solidarischer Haftung Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt, dem Beschwerdegegner in Höhe von Fr. 1'200.-.
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4. Der Beschwerdegegner und der Kanton Aargau haben die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, jeweils mit Fr. 750.- zu entschädigen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. August 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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