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Informationen zum Dokument  BGer 6B_588/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_588/2016 vom 02.08.2016
 
{T 0/2}
 
6B_588/2016
 
 
Urteil vom 2. August 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3. Mai 2016.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. Mai 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 11. Juli 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen gemäss Rückschein zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. August 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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