BGer 1C_346/2016 | |||
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BGer 1C_346/2016 vom 05.08.2016 | |
{T 0/2}
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1C_346/2016
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Urteil vom 5. August 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Unbekannte Beamte der Stadtpolizei Zürich, Bahnhofquai 3, Postfach, 8021 Zürich,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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In Erwägung, | |
dass A.________ am 14. März 2016 im Zusammenhang mit einem am 23. Dezember 2015 in seiner Wohnung stattgefundenen Polizeieinsatz Strafanzeige gegen nicht genannte Beamte der Stadtpolizei Zürich erstattete, ihnen eine Vielzahl von Delikten zur Last legt und den Einsatz als mutwillig und unverhältnismässig bezeichnet;
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dass die Staatsanwaltschaft die Anzeige dem Obergericht des Kantons Zürich zukommen liess, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung der verlangten Strafuntersuchung zu entscheiden;
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dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 24. Juni 2016 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen Unbekannt nicht erteilte;
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dass der Anzeiger gegen diesen Beschluss mit zwei Eingaben vom 29. Juli (Postaufgabe: 31. Juli) 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass er den Beschluss und die Stadtpolizei Zürich ganz allgemein kritisiert, ohne sich dabei mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung im Einzelnen rechtsgenüglich auseinanderzusetzen;
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dass er insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei nach dem Gesagten offenkundig aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass indes unter den gegebenen Umständen davon abgesehen wer-den kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadtpolizei Zürich, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. August 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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