BGer 1C_351/2016 | |||
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BGer 1C_351/2016 vom 10.08.2016 | |
{T 0/2}
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1C_351/2016
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Urteil vom 10. August 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich.
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Gegenstand
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein;
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Juli 2016
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des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2016 den Entscheid vom 14. Juli 2016 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, betreffend akzessorische Rechtshilfe an das Fürstentum Liechtenstein beim Bundesgericht anfocht;
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dass imeinzelrichterlichen Verfahren nach Art. 108 BGG ein summarischer Nichteintretensentscheid zu fällen ist, wenn eine Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass diese gesetzliche Vorschrift namentlich für Beschwerden in Rechtshilfesachen gilt (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 84 BGG; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127 f.);
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dass gesetzlich bestimmte Fristen, namentlich die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG, nicht erstreckt werden können (Art. 47 Abs. 1 BGG);
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dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gemäss Art. 43 BGG hier nicht erfüllt sind, da die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt wird, weder zulässig ist (lit. a), noch ein aussergewöhnlicher Umfang oder eine besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache vorliegt (lit. b);
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dass dem Verfahrensantrag des Beschwerdeführers um Ansetzung einer Frist (bis 31. Oktober 2016) zur Beschwerdeergänzung daher keine Folge zu leisten ist;
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dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Rechtshilfeentscheid nur unter den Voraussetzungen von Art. 84 BGG zulässig ist;
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dass der Beschwerdeführer daher zu substanziieren hat, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliege (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG);
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dass die Beschwerdeschrift zur Frage des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG keine Vorbringen enthält;
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dass weder dargelegt wird, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 1 BGG erfüllt wären, noch diejenigen von Art. 84 Abs. 2 BGG;
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dass auch sinngemäss kein besonders bedeutender Fall von akzessorischer Rechtshilfe dargetan ist, insbesondere keine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze;
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dass der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht bestreitet, wonach ihm das liechtensteinische Rechtshilfeersuchen vom 3. Februar 2016 zusammen mit der Eintretensverfügung vom 25. Februar 2016 seitens der Staatsanwaltschaft eröffnet wurde;
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dass es sich bei der vorinstanzlichen Beschwerdefrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelte (Art. 80k IRSG);
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dass in diesem Zusammenhang keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht in das Rechtshilfeersuchen oder das Recht verweigert worden wäre, innert der gesetzlichen Frist seine vorinstanzliche Beschwerdebegründung einzureichen;
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dass mangels gesetzeskonformer Substanziierung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG);
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dass es sich im vorliegenden Fall rechtfertigt, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. August 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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