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Informationen zum Dokument  BGer 5A_588/2016  Materielle Begründung
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BGer 5A_588/2016 vom 11.08.2016
 
{T 0/2}
 
5A_588/2016
 
 
Urteil vom 11. August 2016
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Konkurseröffnung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlich über sie erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen und über die Beschwerdeführerin mit Wirkung per 14. Juli 2016, 14.15 Uhr den Konkurs eröffnet hat,
1
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren,
2
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, ob eine Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vorliege, könne offen bleiben, weil es an der (für eine Aufhebung der Konkurseröffnung kumulativ vorausgesetzten) Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin fehle, diese mache keine Angaben über Aufwandpositionen, Gewinne, Aktiven und Passiven, sie lege nicht einmal die Saldi in den Bankauszügen offen, die angegebenen Erträge während sieben Monaten liessen keine genügenden Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit zu, gegenüber der Beschwerdeführerin sei es seit Ende 2013 zu sieben Konkursandrohungen gekommen,
3
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
4
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
5
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
6
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
7
dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht weitere Angaben zur angeblichen Zahlungsfähigkeit zu machen und den Verzicht der Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses zu behaupten, zumal neue Tatsachen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren ebenso unbeachtlich zu bleiben haben (Art. 99 Abs. 1 BGG) wie die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten E-Mail-Eingaben,
8
dass die Beschwerdeführerin er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 14. Juli 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
9
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
10
dass mit dem Beschwerdeentscheid des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
11
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
12
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
13
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Grundbuchamt U.________ sowie dem Konkursamt, dem Handelsregisteramt und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. August 2016
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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