BGer 8C_458/2016 | |||
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BGer 8C_458/2016 vom 11.08.2016 | |
8C_458/2016 {T 0/2}
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Urteil vom 11. August 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 13. Mai 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1966 geborene, teilzeitlich als Küchenhilfe beim Kantonsspital B.________ tätige A.________ meldete sich am 23. November 2007 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 25. Januar 2010 einen Anspruch auf Invalidenrente, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. September 2011 bestätigte. Unter Geltendmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung meldete sich A.________ am 14. Februar 2014 erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 erneut ab.
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B. Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Mai 2016 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 15. Dezember 2015 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge. Insbesondere verpflichtete es die IV-Stelle, erwerbliche Abklärungen vorzunehmen und den Invaliditätsgrad auf der Basis einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu ermitteln. Dies unter der Annahme, die Versicherte würde im Gesundheitsfall voll erwerbstätig sein.
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C. Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, der Entscheid vom 13. Mai 2016 aufzuheben und die Verfügung vom 15. Dezember 2015 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
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Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
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Erwägungen: | |
1. Der angefochtene Rückweisungsentscheid ist letztinstanzlich anfechtbar: Die Verwaltung wäre ansonsten an dessen materielle Vorgaben hinsichtlich der Invaliditätsbemessung gebunden und gezwungen, eine ihres Erachtens bundesrechtswidrige Verfügung zu erlassen; dies bedeutete für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483).
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Erwägung 2 | |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 9C_851/2012 vom 5. März 2013 E. 2.3.2; 8C_5/2010 vom 24. März 2010 E. 1.2).
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3. Die Vorinstanz erwog, bei der erstmaligen Rentenabweisung sei die Beschwerdeführerin bei der Versicherten von einer 60 %-igen Erwerbs- und 40 %-igen Haushaltstätigkeit ausgegangen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie nun ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vollzeitlich erwerbstätig wäre, da die beiden Kinder erwachsen seien, bei der Haushaltsführung mithelfen würden und eine angespannte finanzielle Situation nachvollziehbar vorgetragen werde. Auf der beruflich-erwerblichen Seite der Invaliditätsbemessung sei deshalb eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten und ein Revisionsgrund zu bejahen. Diese Qualifikation ficht die Beschwerdeführerin nicht an. Das kantonale Gericht würdigte sodann in medizinischer Hinsicht die Akten einlässlich und nachvollziehbar und mass dem polydisziplinären Gutachten des Begutachtungszentrums BL (BEGAZ), Binningen, vom 21. November 2014 Beweiskraft zu, wonach seit der Erstanmeldung mit Blick auf die psychischen Leiden eine Verschlechterung eingetreten sei und seit mindestens 2009 eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht bestehe. Zumutbar seien einfach strukturierte, vorgegebene, wechselbelastende, rückenadaptierte Tätigkeiten mit nur leichter bis maximal intermittierend mittelschwerer körperlicher Belastung. In der Folge hat das kantonale Gericht die Sache zur Abklärung, ob die angestammte und auch ausgeübte Arbeit als Küchenhilfe eine angepasste Tätigkeit darstellt sowie zur Beschaffung von Angaben über den aktuellen Verdienst an die IV-Stelle zurückgewiesen. Es wies diese an, nach erfolgter Abklärung den Invaliditätsgrad auf der Grundlage einer 50 %-igen leidensadaptierten Tätigkeit im umschriebenen Sinne und unter Annahme einer Vollerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, neu zu berechnen.
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4. Die Beweiswürdigung, welche die Vorinstanz zum soeben dargelegten Schluss führte, hält im Rahmen der gesetzlichen Kognitionsregelung vollumfänglich stand. Die IV-Stelle kritisiert diese, ohne darlegen zu können, worin die Verletzung von Bundesrecht liegt. Die Beschwerdeführerin verkennt insbesondere, dass im Gutachten des BEGAZ bei den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zwar eine Fibromyalgie (DD: somatoforme Schmerzstörung) festgehalten wurde, sich aber auch die seronegative Spondylarthropathie mit axialem und peripherem Befall auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Hierzu führte das kantonale Gericht in nicht zu beanstandender Weise aus, dass die Schmerzen zumindest teilweise mit der Spondylarthropathie erklärt werden könnten. Die Gutachterin habe nachvollziehbar eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab dem Jahr 2007 festgehalten und dem Umstand, dass das im Gutachtenszeitpunkt geltend gemachte extrem hohe Schmerzausmass und die subjektiv starke Einschränkung durch die objektiven Befunde nicht ganz hinreichend erklärt werden könnten, dadurch Rechnung getragen, dass sie lediglich eine Verminderung des Rendements im Umfang von 30 % angenommen habe. Diese Feststellung ist nicht offensichtlich unrichtig und daher verbindlich (E. 2). Weiter beurteilt sich hinsichtlich der psychischen Leiden der funktionelle Schweregrad einer Störung nach deren konkreten funktionellen Auswirkung und insbesondere danach, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen schmerzbedingt beeinträchtigt ist (Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.1). Die Vorinstanz ging davon aus, dass das BEGAZ-Gutachten im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 eine schlüssige Beurteilung im Hinblick auf die diagnostizierte Fibromyalgie und die Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen Faktoren (ICD-10 F45.41). erlaubt und bejahte mit Blick auf das funktionelle Leistungsvermögen und der Verfügbarkeit der psychischen Ressourcen (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 24, I 649/06 E. 3.2 und E. 3.3.1) einen erheblichen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung. Es wird beschwerdeweise nicht geltend gemacht, die medizinische Aktenlage würde eine diesbezüglich nachvollziehbare Beurteilung nicht erlauben. Die Indikatorenprüfung der Vorinstanz gestützt auf die BEGAZ-Expertise lässt sich - entgegen der Ansicht der IV-Stelle - nicht beanstanden. Die Einwände, die sich einzig gegen das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in psychischer Hinsicht richten, lassen schliesslich die vorinstanzliche Betrachtungsweise einer rechtlich plausiblen Arbeitsunfähigkeit von gesamthaft 50 % (rheumatologisch und psychiatrisch bedingt) nicht bundesrechtswidrig erscheinen. Ohnehin beschränkt sich die Beschwerdeführerin weitgehend darauf, lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und daraus andere Schlüsse zu ziehen, was nicht genügt (Urteile 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.1; 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
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5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) -erledigt.
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6. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. August 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Polla
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