BGer 8C_440/2016 | |||
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BGer 8C_440/2016 vom 12.08.2016 | |
{T 0/2}
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8C_440/2016
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Urteil vom 12. August 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Mai 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügung vom 27. August 2008 hielt die IV-Stelle des Kantons Thurgau fest, dass die 1978 geborene A.________ keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hatte. Auf das Leistungsbegehren vom 6. Juli 2009 trat die Verwaltung nicht ein (Verfügung vom 25. November 2009).
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Am 8. April 2014 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Laut Bericht des behandelnden Arztes B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und des Dr. phil. klin. psych. C.________, Klinischer Psychologe und Supervisor, vom 18. März 2014 hatte sich der psychiatrische Gesundheitszustand seit dem Jahre 2008 verschlechtert und die Versicherte war vollständig arbeitsunfähig. Die IV-Stelle holte das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.________, Rheumatologie FMH, und E.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Arbeitsmedizin Zentrum F.________, vom 7. Mai 2015 ein. Danach war die Explorandin wegen einer chronifizierten leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F33.10) in einer körperlich leichten Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 % beeinträchtigt; den Haushalt vermochte sie hingegen uneingeschränkt zu führen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab (Verfügung vom 13. Januar 2016).
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 4. Mai 2016).
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C. Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr ab 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter habe die IV-Stelle erneut eine rheumatologisch-psychiatrische sowie eine neuropsychologisch-neurologische Begutachtung zu veranlassen und sie habe zur Evaluation des Invaliditätsgrades eine Haushaltsabklärung durchzuführen. Ferner wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für den bundesgerichtlichen Prozess ersucht.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Invaliditätsgrad seit der Ablehnungsverfügung vom 27. August 2008 bis zum Erlass der Verfügung vom 13. Januar 2016 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hatte (Art. 17 ATSG). Dabei ist nach der das Bundesgericht bindenden Feststellung der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Versicherte auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen keiner erwerblichen Beschäftigung nachgehen, sondern weiterhin im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig sein würde.
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Erwägung 3 |
Erwägung 3.1 | |
3.1.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeits (un) fähigkeit auf das in allen Teilen beweiskräftige Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 7. Mai 2015 abzustellen war. Es hat sich einlässlich mit den im bundesgerichtlichen Verfahren wiederholten, die Beweiskraft der Expertise in Frage stellenden Einwänden auseinandergesetzt. Der Umstand, dass Dr. med. D.________ die Versicherte am 6. September 2011 konsiliarisch wegen der Schmerzen im Bereich des rechten Mittelfusses untersucht hatte, begründete keinen Ausstands- oder Ablehnungsgrund, als medizinischer Gutachter tätig zu sein. Weiter hat die Vorinstanz erkannt, dass der behandelnde Psychiater B.________ und Dr. phil. klin. psych. C.________ zur Frage, inwieweit die Versicherte bei der Führung des Haushalts arbeitsunfähig war, deren Angaben übernahmen, weshalb mit ihren Ausführungen schon aus diesem Grund keine Zweifel am Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ zu begründen waren. Sodann hat das kantonale Gericht festgestellt, dass der psychiatrische Sachverständige in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten und Fachpersonen keine Anhaltspunkte fand, aufgrund welcher eine zusätzliche neurologische und neuropsychologische Abklärung nötig gewesen war. Nicht einzusehen war, dass die Symptomatik der psychiatrisch festgestellten depressiven Störung stark schwankend auftrat und daher von den medizinischen Sachverständigen lediglich im Sinne einer Momentaufnahme habe erfasst werden können, zumal die Versicherte selber von einem chronifizierten und damit verfestigten Zustand ausging. Dass sie trotz psychiatrischer Empfehlung eine Therapie mit antidepressiv wirkenden Analgetika ablehnte, war auch mit Blick auf den (inaktiven) Morbus Crohn mit den damit verbundenen Ängsten wenig nachvollziehbar. Insgesamt war die Versicherte ausgehend von der Einschätzung der Gutachter Dres. med. D.________ und E.________ ab 1. Oktober 2014 im Aufgabenbereich (Haushalt) als vollständig arbeitsfähig zu betrachten.
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3.1.2. Angesichts des von Dr. med. D.________ erwähnten generalisierten Weichteilrheumatismus (Fibromyalgie) hat das kantonale Gericht zusätzlich erkannt, dass das bidisziplinäre Gutachten auch dann beweistauglich wäre, wenn die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 zum Tragen käme. Zunächst war darauf hinzuweisen, dass die leicht- bis mittelgradige depressive Episode therapierbar war und daher nicht von einer schweren Ausprägung dieser Erkrankung gesprochen werden konnte. Von einer lege artis und mit optimaler Kooperation der Versicherten durchgeführten antidepressiven Therapie konnte nicht gesprochen werden. Sodann war davon auszugehen, dass die Versicherte über Ressourcen (gut laufende Ehe; gute Beziehungen zu Verwandten; regelmässige Flüge in die Türkei; Belegung eines Deutschkurses) verfügte, die sich potentiell günstig auf ihren Gesundheitszustand auswirkten. Die bei der von Dr. med. D.________ veranlassten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) festgestellte erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung waren als Ausschlussgründe zu qualifizieren, welche die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verboten. Letzteres galt ebenso für die im Rahmen der ärztlichen Begutachtung erhobenen psychosozialen Belastungsfaktoren (Migrationshintergrund; fehlende Integration; problematische finanzielle Verhältnisse).
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3.2. Die Beschwerdeführerin wiederholt im Wesentlichen die vom kantonalen Gericht mit zutreffender Begründung entkräfteten Einwendungen gegen die Beweiskraft des Gutachtens der Dres. med. D.________ und E.________ vom 7. Mai 2015, weshalb auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wird. Anzufügen ist, dass sich das dem psychiatrischen Experten rechtsprechungsgemäss einzuräumende Ermessen bei der Beurteilung des Schweregrades der zu diagnostizierenden Erkrankung und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entgegen dem pauschalen Einwand der Beschwerdeführerin anhand der in BGE 141 V 281 formulierten Standardindikatoren überprüfen lässt. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Beweise willkürlich im Sinne von Art. 9 BV gewürdigt haben soll. Weiter ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass das kantonale Gericht nicht schon deshalb den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hat, wenn es nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt hat (vgl. BGE 142 II 44 E. 9.2 S. 65; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236). Sie benennt denn auch letztinstanzlich kein medizinisches oder anderes einschlägiges Aktenstück, wonach sie an einer Demenz- oder Alzheimererkrankung leiden könnte, die zusätzliche neurologische oder neuropsychologische Abklärungen erforderten.
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4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 BGG).
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5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. August 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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