BGer 2C_699/2016 | |||
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BGer 2C_699/2016 vom 17.08.2016 | |
{T 0/2}
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2C_699/2016
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Urteil vom 17. August 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Niederlassungsbewilligung, Nichteintretensentscheid,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 18. Juli 2016.
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Erwägungen: | |
1. Am 9. Oktober 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________, 1965 geborener Staatsangehöriger von Afghanistan, und wies ihn aus der Schweiz weg. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. November 2015 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies, ihm einen Kostenvorschuss auferlegte und mit Verfügung des Einzelrichters vom 20. Januar 2016 wegen Nichtleistung des Vorschusses auf die Beschwerde nicht eintrat. Das Bundesgericht hob in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde diese Nichteintretensverfügung mit Urteil 2C_139/2016 vom 14. Juni 2016 auf und wies die Sache zur Fortführung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück.
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Das Verwaltungsgericht nahm das Verfahren wieder auf und wies mit Verfügung vom 16. Juni 2016 unter anderem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab; dem Betroffenen wurde wiederum eine Frist (von 20 Tagen) zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall. Ein Gesuch um Erlass oder Sistierung der Verfahrenskosten wies es am 21. Juni 2016 ab, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung habe und der Kostenvorschuss deshalb auch dann fristgerecht bezahlt werden müsse, wenn die Verfügung vom 16. Juni 2016 beim Bundesgericht angefochten werde, ausser das Bundesgericht würde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen. Auf die am 20./21. Juni 2016 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung vom 16. Juni 2016 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_587/2016 vom 30. Juni 2016 nicht ein.
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Den ihm vom Verwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss leistete A.________ nicht. Das Verwaltungsgericht trat daher mit Verfügung des Einzelrichters vom 18. Juli 2016, wie für diesen Fall angedroht, auf die Beschwerde nicht ein.
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A.________ hat dagegen am 12. August (Datum der Rechtsschrift 10. August) 2016 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben, mit welcher er sinngemäss Aufhebung des Nichteintretensverfügung vom 18. Juli 2016 beantragt.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf das Nichteintreten zu beziehen und zu beschränken.
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Der Beschwerdeführer äussert sich ausschliesslich zur Frage seiner Anwesenheitsberechtigung, nicht hingegen zur allein streitigen Frage, ob und aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht trotz Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die dortige Beschwerde hätte eintreten sollen. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Der Beschwerdeführer ersucht um Kostenerlass. Dem Gesuch kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG) : Aufgrund der Aktenlage und im Lichte der Erwägungen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Verfügung des Verwaltungsgerichts mit formgerechten Rügen erfolgversprechend anfechten liesse.
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Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 65 und 6 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Kostenbefreiung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. August 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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