BGer 9C_329/2016 | |||
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BGer 9C_329/2016 vom 19.08.2016 | |
{T 0/2}
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9C_329/2016
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Urteil vom 19. August 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Aufschub der Altersrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Der am 17. September 1946 geborene A.________ meldete sich am 23. September 2014 (Posteingang) bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (fortan: Ausgleichskasse) zum Bezug einer Altersrente an, wobei er gleichzeitig geltend machte, er habe 2011 den Aufschub der Altersrente mittels Formular erklärt. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 und Einspracheentscheid vom 16. Juni 2015 wies die Ausgleichskasse den Antrag auf Aufschub der Altersrente ab, da sich in den Akten keine rechtzeitig eingereichte Aufschubserklärung finde. Mithin könne kein Aufschubszuschlag gewährt werden. Die Rente werde rückwirkend ab Anspruchsbeginn (1. Oktober 2011) ausbezahlt.
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B. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. März 2016 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass er die AHV-Altersrente aufgeschoben habe. Eventualiter sei die Angelegenheit zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2. Im kantonalen Entscheid werden die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Geltendmachung eines Aufschubs des Beginns des Rentenbezuges, namentlich das Erfordernis einer entsprechenden schriftlichen Erklärung innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an, d.h. bei Männern vom ersten Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Monats an (Art. 39 Abs. 1 und 3 AHVG in Verbindung mit Art. 21 AHVG und Art. 55quater Abs. 1 AHVV), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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3. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer den Aufschub seiner Altersrente rechtzeitig schriftlich erklärt hat, erwog die Vorinstanz, es sei erstellt, dass sich der angeblich als eingeschriebene Postsendung aufgegebene Rentenaufschubsantrag nicht in den Akten befinde. Der Beschwerdeführer vermöge weder die Aufgabe der Sendung zu beweisen noch den Empfang derselben durch die Beschwerdegegnerin. Ferner könne er das Datum des angeblichen Versands nicht nennen und auch keine Fotokopie des Antrags ins Recht legen. Weiter existierten keine objektiven Anhaltspunkte für den Vorwurf, die Ausgleichskasse habe ihre Aktenführungspflicht verletzt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Verwaltung den Antrag auf Rentenaufschub tatsächlich erhalten, aber nicht zu den Akten genommen hätte, wofür es keine Hinweise gebe. Der Umstand, dass es aufgrund der grossen Postmenge, die täglich bei der Beschwerdegegnerin eingehe, praktisch unmöglich sei, die entsprechenden "Dokumentenstapel" zielgerichtet nach einem "Scan-Eintrag" der angeblichen Sendung des Beschwerdeführers zu durchsuchen, begründe keine solche Verletzung. Damit liege eine umfassende Beweislosigkeit vor, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen habe. Soweit er weitere Beweismassnahmen beantragt habe, seien diese offensichtlich nicht zielführend bzw. könne damit die Beweislosigkeit nicht beseitigt werden. Der Grund für die Beweislosigkeit sei einzig dem Beschwerdeführer zuzurechnen, wäre ihm die Aufbewahrung der Postaufgabequittung (mit einer Kopie des Antrags) doch ohne Weiteres zumutbar gewesen.
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4. Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt - sowohl bezüglich Postaufgabe (E. 4.1 sogleich) als auch bezüglich Eingang des Antrags auf Rentenaufschub bei der Beschwerdegegnerin (E. 4.2 hernach) - unzureichend abgeklärt und sei daher zu Unrecht von einer Beweislosigkeit ausgegangen.
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4.1. Was den Beweis der Postaufgabe der Aufschubserklärung betrifft, bringt der Beschwerdeführer vor, er habe als Beweismittel eine persönliche Befragung seiner Person angeboten sowie eine Befragung von Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder) als Auskunftspersonen bzw. Zeugen. Die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie die angebotenen Beweismittel nicht habe abnehmen wollen, leide an unauflösbaren Widersprüchen.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst insbesondere das Recht der Parteien, für entscheiderhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, und dementsprechend die Pflicht der Behörde, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie geeignet sind, den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen. Die Behörde darf indessen auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Derart vorweggenommene Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht auf Willkür hin (BGE 138 III 374 E. 4.3 S. 376; 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; Urteil 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 3.1).
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Das kantonale Gericht begründete den Verzicht auf die Abnahme der angebotenen Beweismittel - die Befragung seiner Person, seiner Ehefrau und Kinder - u.a. mit deren Beweiswert. Implizite hat es die Glaubwürdigkeit der angebotenen Zeugen (vgl. dazu Urteil 9C_118/2016 vom 19. April 2016 E. 2.1 mit Hinweisen) von vornherein als nicht gegeben erachtet. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert in einer der qualifizierten Rügepflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254) genügenden Weise dar, dass und inwiefern diese vorweggenommene Beweiswürdigung willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen) sein soll. Ohnehin bot der Beschwerdeführer die Zeugenbefragungen an, um "weitere Indizien liefern zu können", dass "er den Rentenaufschub erklärt" habe, nicht aber, um den Beweis für die geltend gemacht Postübergabe zu erbringen (vgl. in diesem Sinne auch das E-Mail der Ehefrau des Beschwerdeführers an die Ausgleichskasse vom 8. Oktober 2014, wonach der Ehemann ihr "bestätigt habe", dass er "dieses [das Anmeldeformular für die Altersrente] rechtzeitig abgeschickt" habe). Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, auf die zusätzlichen Begründungen der Vorinstanz für die antizipierte Beweiswürdigung einzugehen.
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4.2. Weiter moniert der Beschwerdeführer, bezogen auf den Eingang der Aufschubserklärung bei der Beschwerdegegnerin habe er den Beweisantrag gestellt, Letztere habe ein Protokoll über sämtliche Dokumente einzureichen, die in der von ihm als massgebend bezeichneten Zeitspanne (die ersten zwei Wochen nach Vollendung des 65. Altersjahres) eingescannt worden seien. Dazu sei die Verwaltung offenbar nicht in der Lage. Die Vorinstanz habe ausgeführt, die Aktenführungspflicht sei nicht verletzt, da eine sehr grosse Postmenge einzuscannen sei und der "Dokumentenstapel" somit nicht zielgerichtet nach einem Scan-Eintrag (recte wohl: Dokument) durchsucht werden könne. Genau darin aber liege die Verletzung der Aktenführungspflicht. Es sei unverständlich, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getroffen habe.
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Für die dem ATSG unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223). Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier zudem durchgehend zu paginieren (Urteil 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131). In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (Urteil 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2, nicht publiziert in: BGE 137 I 247; erwähntes Urteil 8C_319/2010 E. 2.2.2).
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Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Verwaltung die Aktenführungspflicht nicht verletzt. Zum einen erfüllt das Dossier des Beschwerdeführers die hievor genannten Anforderungen sowie jene gemäss der Weisung des BSV über die Aktenführung in der AHV/IV/EO/EL/FamZLw/FamZ (WAF; in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung). Zum anderen wäre es der Beschwerdegegnerin - anders als in der Beschwerde insinuiert wird - durchaus möglich, die Dokumentenstapel (Stapel der täglich eingescannten Dokumente) zielgerichtet nach einem eingeschrieben versandten Dokument zu durchsuchen, sofern die Aufgabenummer der Aufgabestelle und das genaue Aufgabedatum bekannt wären (Aktennotiz der Verwaltung vom 7. Januar 2015). Mittels entsprechender Angaben könnte daher die beschwerdeweise vorgebrachte Theorie ohne Weiteres überprüft werden, der Antrag auf Rentenaufschub sei aus Versehen einem falschen Dossier zugeordnet worden. Dass dies in concreto - mit einem verhältnismässigen Aufwand - schlechterdings nicht möglich ist (laut erwähnter Aktennotiz werden im "Document Management Center" täglich zwischen 45'000 und 108'000 Seiten gescannt), hat allein der Beschwerdeführer zu verantworten, welcher keine hinreichenden Angaben zur eingeschriebenen Sendung zu machen vermag. Schliesslich zeigt er nicht konkret auf, welche weiteren Abklärungsmassnahmen die Vorinstanz denn noch hätte treffen können. Dies ist auch (anderweitig) nicht ersichtlich.
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5. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. August 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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