BGer 9C_793/2015 | |||
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BGer 9C_793/2015 vom 19.08.2016 | |
{T 0/2}
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9C_793/2015
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Urteil vom 19. August 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 31. August 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1984 geborene A.________ meldete sich am 29. Januar 2007 unter Hinweis auf einen allergiebedingten Abbruch der Malerlehre erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zug führte medizinische Abklärungen durch und verneinte mit Verfügung vom 26. Februar 2009 einen Leistungsanspruch mangels Invalidität.
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Am 7. Dezember 2011 meldete sich die Versicherte wegen einem Bandscheibenvorfall und Beschwerden am ISG-Gelenk erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Handelsdiplomkurses VSH, welchen A.________ im Oktober 2012 wegen Rückenbeschwerden abbrach, und veranlasste eine Untersuchung durch Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH (Gutachten vom 2. Dezember 2013), samt einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Bericht des arbeitsmedizinischen Zentrums C.________ vom 18. Oktober 2013). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. April 2014 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 11 %).
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B. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. August 2015 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, das rheumatologische Gutachten der Dr. med. B.________ vom 2. Dezember 2013 sei aus dem Recht zu weisen und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung).
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Die Beschwerdegegnerin und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) tragen auf Abweisung der Beschwerde an.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Bei den Schreiben der IV-Stellen Graubünden, St. Gallen, Bern und Schwyz vom 26. Mai, 23. Juni, 28. Juli und 13. August 2015 handelt es sich allesamt um unzulässige (unechte) Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG), zumal in der Beschwerde weder begründet wird, weshalb diese Unterlagen nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätten eingebracht werden können, noch inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass zu deren Einreichung gegeben haben soll (vgl. MEYER/ DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 47 zu Art. 99 BGG). Diese Dokumente haben folglich unbeachtlich zu bleiben. Dasselbe gilt für die undatierte Tabelle, welche von der Beschwerdegegnerin stammen soll, sowie die darauf basierenden Ausführungen, fehlt doch auch diesbezüglich jegliche Begründung, weshalb diese neuen Vorbringen zulässig sein sollten.
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2. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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3. Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten und stellte fest, die Beschwerdeführerin leide an Einschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und könne die zuletzt ausgeübte körperlich schwere Tätigkeit im Abbruch seit Juli 2011 nicht mehr ausführen. Die Sachverständige Dr. med. B.________ sei gestützt auf die durchgeführte Untersuchung, die Vorakten sowie eine zweitägige EFL zum Schluss gelangt, in einer rückenangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Diese Einschätzung sei überzeugend, wogegen die Einwände der Beschwerdeführerin die Plausibilität des Gutachtens nicht zu erschüttern vermöchten. Soweit die wirtschaftliche Verflechtung der Expertin mit der IV-Stelle gerügt werde, sei festzuhalten, dass die Abgeltung durch die Mittel der IV rechtsprechungsgemäss nicht zu einer Befangenheit führe. Dass sich die Gutachterin mit dem Bericht des Dr. D.________ vom 23. Januar 2012 nicht vertieft auseinandergesetzt habe, sei nicht zu beanstanden, zumal dieser im Begutachtungszeitpunkt nicht mehr aktuell gewesen sei. Anlass zu einer anderen Beurteilung gäben auch die beschwerdeweise aufgelegten Berichte nicht: Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, nehme nicht abweichend Stellung zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und Dr. D.________ bemängle das Gutachten nicht im Grundsatz, sondern nur in Bezug auf die Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit als Segel- und Motorboot-Instruktorin. Mithin sei erstellt, dass der Beschwerdeführerin rückenadaptierte Tätigkeiten zu 100 % zumutbar seien und bezüglich dieser Tätigkeiten keine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Gestützt auf einen Einkommensvergleich gelangte das Gericht zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 11 %.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ein faires Verfahren verletzt, indem sie nicht zum Beweisantrag Stellung genommen habe, einen Bericht des Prof. Dr. med. E.________ und des Chiropraktoren Dr. D.________ einzuholen.
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Dieser Einwand ist unbegründet. Das kantonale Gericht hat die im kantonalen Verfahren ins Recht gelegten Berichte des Prof. Dr. med. E.________ und des Dr. D.________ vom 8. und 25. Juli 2014 in seine Beurteilung einbezogen und ist zum Schluss gelangt, diese enthielten bezüglich der massgebenden Aussagen der Expertise keine abweichenden Beurteilungen. Indem die Vorinstanz auf die Einholung eines (weiteren) Berichts der behandelnden Medizinalpersonen verzichtete, hat es - zumindest implizit - den Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) abgewiesen. Inwiefern diese vorweggenommene Beweiswürdigung willkürlich sein sollte (Urteil 9C_205/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.1 mit Hinweisen), legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar und ist auch (anderweitig) nicht ersichtlich: Zu welchem Aspekt Dr. D.________ sich noch hätte äussern sollen, ist aus der Begründung zum Beweisantrag vom 14. August 2014 nicht erkennbar. Sodann enthält die Stellungnahme des behandelnden Prof. Dr. med. E.________ vom 25. Juli 2014 weder mit der Expertise nicht zu vereinbarende Aussagen noch wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44), welche näher erläutert hätten werden müssen.
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4.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Sachverständige Dr. med. B.________ sei wirtschaftlich abhängig von der Beschwerdegegnerin, da sie "einen Grossteil ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage auf dem nicht versiegenden Strom von Gutachteraufträgen der Beschwerdegegnerin" aufbaue. Die Expertin habe von 2012-2014 für die Beschwerdegegnerin insgesamt 392 Gutachten erstellt. Damit bestehe ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis und die Ergebnisoffenheit ihrer Tätigkeit sei nicht mehr gewährleistet.
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Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin verletzt das Abstellen auf das Gutachten der Dr. med. B.________ vom 2. Dezember 2013 nicht Bundesrecht. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wird, schafft der regelmässige Beizug eines Experten, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit von den IV-Stellen (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f. mit Hinweisen). An diesem Grundsatz hat das Bundesgericht auch in Bezug auf die in concreto ins Feld geführten Auftragszahlen der Dr. med. B.________ festgehalten (Urteile 8C_624/2015 vom 25. Januar 2016 E. 3.2.1 und 8C_740/2015 vom 11. Februar 2016 E. 4.2). Darauf wird verwiesen. Ein Ausstandsgrund ist folglich nicht gegeben, womit auch keine Veranlassung besteht, das Gutachten der Dr. med. B.________ aus dem Recht zu weisen. Es bleibt zu bemerken, dass zumindest eine stark überproportionale Berücksichtigung einzelner Fachärzte im Rahmen von mono- und bidisziplinären Expertisen der Gutachtensakzeptanz durch die Betroffenen abträglich ist (vgl. CHRISTIAN HAAG, Durchzogene Bilanz viereinhalb Jahre nach dem MEDAS-Urteil, Jusletter vom 12. Oktober 2015, Rz. 19). Folglich sind - auch wenn eine möglichst ausgewogene Verteilung der Begutachtungsaufträge aufgrund des ausgewiesenen Mangels an qualifizierten Gutachterstellen und Sachverständigen in gewissen Fachrichtungen nicht immer möglich ist (vgl. Ziff. 3 der Antwort des Bundesrates vom 17. Februar 2016 auf die Interpellation Nr. 15.4093 von Bea Heim betreffend "IV-Gutachten. Verfahrensfairness, Transparenz und Ergebnisoffenheit in der Kritik"; abrufbar unter www.parlament.ch) - die IV-Stellen und deren Aufsichtsbehörde in ihrem Ziel, auf eine ausgewogenere Verteilung der Aufträge hinzuarbeiten, zu bestärken. So sind gewisse IV-Stellen bereits dazu übergegangen, Informationen über die mono- und bidisziplinäre Gutachtensvergabe offenzulegen (bspw. mittels Bereitstellung einer Liste der externen Experten; vgl. z.B. die IV-Stellen des Kantons Zürich und Bern; abrufbar unter: <www.svazurich.ch>, IV/Regionaler Ärztlicher Dienst/Externe Gutachten; <www.ivbe.ch/de/meine-situation/aerzte/externe-gutachter-innen> [besucht am 9. August 2016]), wie auch das BSV dabei zu sein scheint, Massnahmen zur Verbesserung der Transparenz im Bereich der Vergabe von Gutachten für sämtliche IV-Stellen einzuführen (Ziff. 2 der erwähnten Antwort des Bundesrates).
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4.3. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz habe der Expertise vom 2. Dezember 2013 zu Unrecht vollen Beweiswert zuerkannt, weil die Sachverständige nicht auf die divergierende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Dr. D.________ vom 23. Januar 2012 eingegangen sei, wonach eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von (lediglich) 40-60 % bestehe.
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Das kantonale Gericht hat hierzu erwogen, der Bericht des Chiropraktors vom 23. Januar 2012 sei im Begutachtungszeitpunkt nicht mehr aktuell gewesen, weshalb die Gutachterin sich damit nicht vertieft habe auseinandersetzen müssen. Von willkürlicher Beweiswürdigung der Vorinstanz kann entgegen der Beschwerde keine Rede sein, da am 8. Januar 2013 eine Diskusprothesen-Implantation L5/S1 stattgefunden hat. Mit anderen Worten lag im Zeitpunkt der gutachtlichen Beurteilung offensichtlich nicht mehr dieselbe Ausgangslage wie im Januar 2012 vor. Dass der Internist Dr. med. F.________ im Bericht vom 22. April 2013 von keiner wesentlichen Besserung der Beschwerden durch den Eingriff vom Januar 2013 ausging, ändert daran nichts, zumal die Arbeitsfähigkeit laut dem behandelnden bzw. operierenden Prof. Dr. med. E.________ frühestens im Juli 2013 beurteilt werden konnte (Bericht vom 11. April 2013).
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4.4. Schliesslich zieht die Beschwerdeführerin - wie bereits im kantonalen Verfahren - die Ergebnisse der EFL in Zweifel. Sie beschränkt sich jedoch darauf, ihre eigene (abweichende) Sicht der Dinge zu präsentieren, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen gehörig auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, weshalb der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll. Darauf ist nicht einzugehen (in BGE 141 V 585 nicht publizierte E. 4.1 des Urteils 8C_590/2015 vom 24. November 2015).
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4.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz der Expertise vom 2. Dezember 2013, wonach eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit besteht, zu Recht Beweiswert zuerkannt. Anlass für weitere Abklärungen besteht nicht. Die Invaliditätsbemessung - namentlich die hypothetischen Vergleichseinkommen - ist nicht bestritten. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Sie hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Noëlle Cerletti wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. August 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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