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Informationen zum Dokument  BGer 1C_265/2016  Materielle Begründung
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BGer 1C_265/2016 vom 23.08.2016
 
{T 0/2}
 
1C_265/2016
 
 
Verfügung vom 23. August 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher Andreas A. Roth,
 
gegen
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motofahrzeuge,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Mai 2016
 
des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingabe vom 8. Juni 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 11. Mai 2016 erhoben hat;
 
dass A.________ seine Beschwerde vom 8. Juni 2016 mit Schreiben vom 18. August 2016 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und dem Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. August 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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