BGer 9C_317/2016 | |||
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BGer 9C_317/2016 vom 25.08.2016 | |
{T 0/2}
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9C_317/2016
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Urteil vom 25. August 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Moser-Szeless,
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nebenamtlicher Bundesrichter An. Brunner,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Invalidenrente; Eingliederungsmassnahmen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 24. März 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1958 geborene A.________ absolvierte im Jahre 1982 eine Anlehre als Fassadenisolateur und übte diese Tätigkeit mit Unterbrüchen bei verschiedenen Arbeitgebern aus. Seit dem 16. April 2012 war er bei seinem Bruder angestellt. Am 26. März 2014 meldete er sich wegen Krankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 10. August 2015 einen Leistungsanspruch.
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B. Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. März 2016 ab.
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C. A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, der Entscheid vom 24. März 2016 sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab September 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht zur Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens zurückzuweisen; subeventualiter seien ihm Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E. 1.2 S. 252; je mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen oder Beweismittel, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7).
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2.2. In der Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2016 lässt der Beschwerdeführer einen - an seinen Rechtsvertreter adressierten - Arztbericht des Dr. med. B.________, Facharzt für Urologie, vom 2. Mai 2016 vollständig und textlich als eigenständiges Dokument dargestellt zitieren. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um ein unzulässiges echtes Novum, weil der Arztbericht erst nach dem kantonalen Entscheid erstellt wurde und deshalb ausser Acht zu bleiben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99 BGG); die Tatsache, dass der Arztbericht nicht als separates Beweismittel, sondern als Teil der Beschwerdeschrift eingereicht wurde, ändert daran nichts. Ohnehin enthält der neu aufgelegte Bericht keine für die Beurteilung der Angelegenheit wesentlichen Aussagen, namentlich äussert er sich nicht abschliessend zur entscheidenden Frage der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit während des Wartejahres (vgl. E. 4 hiernach).
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3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Entstehung des Rentenanspruchs und die gemäss der Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Gutachten und Berichte ergangenen Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird auf E. 1.1 bis 1.4 des angefochtenen Entscheides verwiesen. Zu ergänzen ist, dass der Rentenanspruch frühestens im Zeitpunkt entsteht, in welchem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Wesentlich ist ein Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen - resp. bei langer Dauer auch in einem anderen - Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
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4. Streitig und primär zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob der Beschwerdeführer das sogenannte Wartejahr erfüllt hat, das heisst während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. dazu MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 23 ff. zu Art. 28 IVG).
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4.1. Das kantonale Gericht gelangte in Würdigung sämtlicher medizinischer Unterlagen zum Ergebnis, das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sei im Sinne von Art. 29ter IVV wesentlich unterbrochen worden, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Es sei zwar unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer wegen des im Oktober 2012 diagnostizierten Urothelkarzinoms mehreren Operationen habe unterziehen müssen, wobei er jeweils während den Hospitalisationen und anschliessenden Erholungsphasen 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Aus urologischer Sicht sei jedoch keine andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die behandelnden Urologen hätten vielmehr ausdrücklich festgehalten, der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit nach wie vor ausüben und es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gemäss Bericht des erstbehandelnden Urologen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens am 20. Mai 2014 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Eine erneute Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde erst wieder ab dem 13. August 2014 mit echtzeitlichen Arztzeugnissen dokumentiert. Daraus folge, dass die einjährige Wartezeit, deren Beginn auf den 1. September 2013 (frühester möglicher Rentenbeginn: 1. September 2014, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) festzulegen sei, wesentlich unterbrochen worden sei: Der Beschwerdeführer sei spätestens ab dem 20. Mai bis 13. August 2014, mithin während mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen, voll arbeitsfähig gewesen. Das Wartejahr habe daraufhin am 13. August 2014 neu zu laufen begonnen, sei damit aber im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 10. August 2015 noch nicht beendet gewesen. Daher müsse nicht geprüft werden, ob ab dem 13. August 2014 eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestanden habe.
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4.2. Die vorinstanzlichen Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Es trifft zu, dass Dr. med. C.________, stellvertretender Chefarzt der Klinik für Urologie des Spitals D.________, am 20. Mai 2014 auf Anfrage der Beschwerdegegnerin ausführte, der Beschwerdeführer sei in seinem Beruf als Fassadenisolateur "problemlos arbeitsfähig". In Beantwortung einer weiteren Anfrage der Verwaltung bestätigte er diese Einschätzung am 27. Oktober 2014. Auch Dr. med. B.________, welcher den Beschwerdeführer ab November 2014 behandelte, hielt im Bericht vom 25. März 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, aus urologischer Sicht bestehe keine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit. Eine durchgängige, nämlich eine seit 13. August 2013 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde einzig vom Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, in dem zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstellten Bericht vom 26. November 2015 angegeben. In einem früheren, vom 2. April 2015 datierenden Bericht des gleichen Arztes wird demgegenüber als Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit der 13. August 2014 bezeichnet. Bei den ergänzenden Fragen desselben Berichts wird einmal August 2013 und einmal August 2014 als Beginn der 100%igen Krankschreibung genannt. In diesem Zusammenhang ist einerseits zu vermerken, dass sich den zahlreichen echtzeitlichen medizinischen Akten - namentlich den Zeugnissen zuhanden des Taggeldversicherers - keinerlei Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. für eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit ab (13.) August 2013 entnehmen lassen. Andererseits ist aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer vom 15. bis 19. August 2014 im Spital D.________ hospitalisiert war und von einem Assistenzarzt desselben Spitals ab dem 13. August 2014 zu 100 % krank geschrieben wurde (Attest vom 18. August 2014). Angesichts der (zeitlichen) Widersprüchlichkeit der Angaben des Hausarztes und der Aktenlage, aufgrund welcher eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 13. August 2014 (nicht aber ab 13. August 2013) erstellt ist, ist es in jedem Fall nicht offensichtlich unrichtig, dass das kantonale Gericht der nachträglichen Angabe des Hausarztes betreffend Beginn einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit ab 13. August 2013 nicht gefolgt und von einer von 20. Mai bis 13. August 2014 dauernden vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist.
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Zusammenfassend ist gestützt auf die grundsätzlich verbindlichen (E. 1 hievor) und nicht offensichtlich unrichtigen Feststellungen des kantonalen Gerichts erstellt, dass während des Wartejahres vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2014 ein im Sinne von Art. 29ter IVV wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit von (beträchtlich) mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen vorlag. Der Anspruch auf eine Rente hätte - weil die Wartezeit nach einem wesentlichen Unterbruch ohne Anrechnung der bis zum Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit neu zu laufen beginnt (MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., N. 35 zu Art. 28) - somit erst nach Ablauf einer neuen Wartezeit entstehen können, welche im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aber noch nicht abgelaufen war.
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5. Der Beschwerdeführer rügt im Weitern sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Er macht u.a. geltend, das kantonale Gericht habe ohne Begründung und ohne Rechtsgrund auf die in der Beschwerde an das kantonale Gericht beantragte Befragung der beiden Ärzte Dr. med. E.________ und Dr. med. B.________ verzichtet. Diese beiden Ärzte hätten insbesondere Angaben zum strittigen Beginn der Arbeitsunfähigkeit machen können.
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5.1. Die Weigerung, Zeugen einzuvernehmen, verletzt das rechtliche Gehör und den Grundsatz der Waffengleichheit nicht, sondern ist als antizipierte Beweiswürdigung zulässig, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt umfassend abgeklärt wurde und von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können. Für die beantragte Befragung und Zeugeneinvernahme der beiden Ärzte bestand schon deshalb kein Grund, weil diese ihre Beurteilungen des Gesundheitszustandes und ihre Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits schriftlich, in Form von ärztlichen Berichten, abgegeben hatten (vgl. dazu Urteile 8C_242/2014 vom 27. Mai 2014 E. 3; 8C_257/2012 vom 7. Mai 2012 E. 5.3). Die in jenen Berichten gemachten Aussagen des Hausarztes Dr. med. E.________ sind zwar nicht konsistent, aber zusammen mit den anderen Arztberichten ohne Weiteres einer schlüssigen Würdigung zugänglich (vgl. oben E. 4.2). Von mündlichen Aussagen und Erklärungen konnten unter diesen Umständen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden.
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5.2. Ähnliches gilt in Bezug auf das beantragte polydisziplinäre Gerichtsgutachten. Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, sind die verschiedenen Phasen kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit auf das urologische Leiden zurückzuführen. Dazu haben die beiden urologischen Fachärzte klar dargelegt, dass dieses keine dauernde oder auch nur längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründet. Weitere urologische Abklärungen sind daher nicht notwendig. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf eine am 24. Februar 2014 durchgeführte Operation in der Abteilung Viszeralchirurgie im Spital D.________ hinweist, um die Notwendigkeit weiterer Abklärungen und vor allem einer polydisziplinären Begutachtung zu begründen, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. In diesen wird aufgezeigt, dass (auch) der behandelnde Dr. med. E.________ die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit - soweit überhaupt - einzig mit dem urologischen Leiden und eben nicht mit dem viszeralchirurgischen Eingriff begründete. Das kantonale Gericht hat deshalb zu Recht auch auf diesbezügliche Abklärungen verzichtet. Der Antrag auf Rückweisung zur Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens ist somit unbegründet.
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6. Schliesslich hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (insbesondere berufliche Massnahmen) als nicht erfüllt erachtet. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (10. August 2015) weder als invalid noch als von Invalidität bedroht zu betrachten gewesen, zumal gemäss Bericht des Dr. med. B.________ vom 25. März 2015 spätestens ab 15. Januar 2015 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Hieran änderten die im Beschwerdeverfahren eingereichten Zeugnisse und Arztberichte nichts, wonach weitere Behandlungen stattgefunden hätten, weil keine Anhaltspunkte für eine längere Zeit dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestünden. Somit sei unverändert von einer lediglich intermittierenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen, welche auf die einzelnen operativen Eingriffe mit kurzen Hospitalisationen und allenfalls ab Mai 2015 auch auf die für einen beschränkten Zeitraum angeordneten Instillationsbehandlungen zurückzuführen seien.
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Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die entsprechende Beweiswürdigung erscheinen im Lichte von Art. 97 Abs. 1 BGG nicht als mangelhaft. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwendungen dringen nicht durch, beschränkt er sich doch darauf, den (tatsächlichen) Feststellungen des kantonalen Gerichts seine eigene (abweichende) Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Auf diese ungenügend begründeten Rügen ist nicht einzugehen (für viele: in BGE 141 V 585 nicht publizierte E. 4.1 des Urteils 8C_590/2015 vom 24. November 2015). Mithin ist das kantonale Gericht ohne Bundesrecht zu verletzen zum Schluss gelangt, der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit sei nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb keine drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1novies IVV vorliege.
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7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. August 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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