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Informationen zum Dokument  BGer 2C_698/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_698/2015 vom 29.08.2016
 
{T 0/2}
 
2C_698/2015, 2C_699/2015
 
 
Urteil vom 29. August 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steueramt des Kantons Solothurn.
 
Gegenstand
 
Direkte Bundessteuer 2012 und 2013,
 
Staatssteuer 2012 und 2013,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonalen Steuergerichts Solothurn
 
vom 8. Juni 2015.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Steuerpflichtigen A. und B.A.________ reichten im August 2013 die Steuererklärung für die Steuerperiode 2012 und im August 2014 die Steuererklärung für die Steuerperiode 2013 ein. Sie wurden unter neuer Festsetzung mehrerer Positionen für beide Steuerperioden im November 2014 veranlagt und erhoben gegen beide Veranlagungen Einsprache, die am 20. Januar 2015 mit je einem Einspracheentscheid für die Steuerperioden 2012 und 2013 teilweise gutgeheissen wurde. Gegen die Einspracheentscheide vom 20. Januar 2015 betreffend die Steuerperioden 2012 bzw. 2013 gelangten die Steuerpflichtigen mit Rekurs (betreffend Staatssteuer 2012 und 2013) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer 2012 und 2013) an das Steuergericht des Kantons Solothurn, das beide Rechtsmittel in demselben Urteil vom 8. Juni 2015 abwies.
1
Mit Beschwerde vom 24. Juli 2015 an das Bundesgericht beantragen A. und B.A.________, der Beschwerdeführerin sei 60 % für die Verpflegung zuzugestehen, die Doppelbesteuerung der Liegenschaft in Deutschland sei aufzuheben, das Missverständnis bei den Behörden betreffend Sistierung der Abgabe der Steuererklärung sei zu beheben, die Liegenschaftskosten der Schweizer Immobilie seien entsprechend der geforderten Auflistung steuerlich genau nach der getroffenen Unterscheidung (Erhalt vs Vermehrung) und nicht nach Ermessen anzusetzen, die Anwaltskosten seien steuerlich zum Abzug zuzulassen, die Steuerbehörde solle veranlasst werden, offen und klar die gewünschten Tabellen zwecks Übersicht über Einkünfte und resultierende Steuerabgaben zur Verfügung zu stellen, die Steuerbehörde sei betreffend Verschleppung definitiver Steuerbescheide zu belehren und die Rechtsgleichheit sei für alle Steuerbürger zu wahren.
2
Die Beschwerde ist, soweit sie entgegengenommen werden kann, offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG und unter Verweis auf den zutreffend begründeten angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) abgewiesen werden kann.
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Erwägung 2
 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, mit welchem die Vorinstanz ein Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer 2012 und 2013 (Beschwerde) und ein Rechtsmittel betreffend Staatssteuer 2012 und 2013 (Rekurs) abgewiesen hat. Weil es sich bei der direkten Bundessteuer und der Staatssteuer um nach Steuerhoheit und Verfahren zu differenzierende Steuern handelt (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262), hat das Bundesgericht zwei Dossiers angelegt. Die beiden auf demselben Sachverhalt beruhenden und dieselben Rechtsfragen aufwerfenden Verfahren sind zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis, vgl. auch Urteile 2C_182/2014, 2C_183/2014 vom 26. Juli 2014 E. 1).
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I. Direkte Bundessteuer
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Erwägung 3
 
3.1. Die 
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) können die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte als Berufskosten in Abzug gebracht werden; als 
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3.2.2. Unabhängig vom Abschluss allfälliger Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung vermeidet die Schweiz bereits unilateral die Doppelbesteuerung von Einkünften aus ausländischem Grundbesitz nach innerstaatlichem Recht durch eine 
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3.2.3. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2 erster Satz DBG). Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG). Die Beschwerdeführer beschränken sich in diesem Zusammenhang anzumerken, es sei nicht zu erkennen, warum die einzelnen Kosten detailliert aufgeschlüsselt werden müssten, die Veranlagungsbehörde jedoch anschliessend pauschal und nach freiem Ermessen eingeteilt habe, und 
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3.2.4. Als unbegründet erweist sich auch die Rüge, die Beschwerdeführer würden dadurch, dass sie ordentlich und nicht pauschal besteuert werden, rechtsungleich behandelt. Nach ständiger Praxis zu Art. 8 Abs. 1 BV ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (BGE 136 I 17 E. 5.3 S. 29, 134 I 23 E. 9.1 S. 42, 131 I 91 E. 3.4 S. 103). Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Pauschalbesteuerung (Art. 14 Abs. 1 lit. c e contrario DBG) nicht erfüllen und eine davon abweichende steuerliche Behandlung 
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II. Staats- und Gemeindesteuer
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Erwägung 4
 
Die massgeblichen Bestimmungen betreffend Berufskosten, Unterhaltskosten bei Liegenschaften und Besteuerung nach dem Aufwand im Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 9, Art. 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) und im kantonalen Steuerrecht (§ 33 Abs. 1, § 39 Abs. 3, § 20 des Gesetzes des Kantons Solothurn über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985) stimmen mit der Regelung im Recht der direkten Bundessteuer überein (Urteile 2C_279/2015, 2C_280/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 5.2; 2A.224/2004 vom 26. Oktober 2004 E. 6, E. 7). Die streitigen Aufwendungen können somit bei der Staats- und Gemeindesteuer ebenfalls nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, weshalb sich die erhobene Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Für alles weitere kann auf das angefochtene Urteil und die zutreffende Begründung verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 5
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 2C_698/2015 und 2C_699/2015 werden vereinigt.
 
2. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
3. Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuer wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
4. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der ESTV schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. August 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
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