BGer 9C_496/2016 | |||
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BGer 9C_496/2016 vom 30.08.2016 | |
{T 0/2}
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9C_496/2016
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Urteil vom 30. August 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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KPT Krankenkasse AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 14. Juni 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 15. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Juni 2016,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. Juli 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 15. August 2016 (Poststempel)eingereichte Eingabe und das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass das kantonale Gericht einlässlich dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer und seine Ehefrau der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Dezember 2014 Prämien betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Höhe von insgesamt Fr. 8'358.- zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 3. Mai 2014, Mahnspesen im Betrag von Fr. 300.- sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 schulden,
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dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers den beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, weil sie nichts enthalten, was die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG als qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39 mit Hinweis) und die darauf beruhenden Erwägungen als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnte,
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dass sich die Vorbringen, soweit überhaupt sachbezogen, vielmehr in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen, indem im Wesentlichen geltend gemacht wird, mangels Zustandekommens eines Versicherungsverhältnisses bestehe keine Prämienzahlungspflicht,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. August 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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