BGer 5D_129/2016 | |||
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BGer 5D_129/2016 vom 31.08.2016 | |
{T 0/2}
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5D_129/2016
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Urteil vom 31. August 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.B.________,
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2. C.B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 30. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).
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Nach Einsicht | |
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 30. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (erstinstanzlich unter Kostenauflage an die Beschwerdegegner erfolgte) Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuchs der Beschwerdegegner über Fr. 5'500.-- nebst Zins nicht eingetreten ist,
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in Erwägung, | |
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Präsidialverfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht in der Präsidialverfügung vom 30. Juni 2016erwog, der Beschwerdeführer sei durch den zu Lasten der Beschwerdegegner ergangenen erstinstanzlichen Entscheid nicht beschwert, weshalb er kein Interesse an dessen Abänderung habe und auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, zumal sein Beschwerdeantrag betreffend eine ihm zustehende Forderung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein könne,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 30. Juni 2016 verletzt sein sollen,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. August 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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