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Informationen zum Dokument  BGer 1B_219/2016  Materielle Begründung
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BGer 1B_219/2016 vom 01.09.2016
 
{T 0/2}
 
1B_219/2016
 
 
Urteil vom 1. September 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
 
vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt aufgrund von zwei Strafanzeigen von B.________ ein Strafverfahren gegen A.________ wegen übler Nachrede (Art. 173 i.V.m. Art. 176 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und unlauteren Wettbewerbs (Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG).
1
Am 15. März 2016 ersuchte A.________ um amtliche Verteidigung.
2
Am 18. März 2016 wies das Büro für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Gesuch ab.
3
Am 17. Mai 2016 wies das Obergericht des Kantons Zürich die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
4
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren. Sinngemäss ersucht er zudem um unentgeltliche Prozessführung.
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C. Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.
6
 
Erwägungen:
 
1. Fristgerecht angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Das ist bei der Verweigerung der amtlichen Verteidigung der Fall (BGE 133 IV 335 E. 4 mit Hinweisen; Urteil 1B_436/2011 vom 21. September 2011, E. 1). Der Beschwerdeführer, der im Strafverfahren beschuldigt wird und dessen Gesuch um amtliche Verteidigung abgelehnt wurde, ist zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. In besonders schwer wiegenden Straffällen ist sie unter bestimmten Voraussetzungen - etwa wenn die Untersuchungshaft mehr als 10 Tage gedauert hat oder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr in Aussicht steht (Art. 130 lit. a und b StPO) - notwendig, d.h. der beschuldigten Person muss auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite gestellt werden. Bestimmt sie keinen Wahlverteidiger, muss ihr diesfalls zwingend ein amtlicher Verteidiger bestellt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). In Bagatellfällen besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten, eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden in Aussicht, liegt jedenfalls kein Bagatellfall mehr vor (Art. 132 Abs. 3 StPO). In den dazwischen liegenden Fällen relativer Schwere ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten erscheint (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme aufwirft, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO).
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2.2. Dem aktuellen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer voraus ging ein weiteres Strafverfahren, welches aufgrund einer Strafanzeige von B.________ (als Parteivertreter) angehoben wurde und welches am 27. April 2015 zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Rassendiskriminierung führte. Dieses Verfahren fand grosse Resonanz in den Medien; der Beschwerdeführer wurde dabei als "Kristallnacht-Twitterer" bekannt.
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Nach der Strafanzeige vom 23. Juni 2015 soll der Beschwerdeführer in seinem Blog www.dailytalk.ch vom 24. April 2015 B.________ unterstellt haben, er setze sich öffentlich für Inzest ein. Hintergrund des Vorwurfs sei ein Interview B.________s im Tagesanzeiger vom 13. Dezember 2010 gewesen, in welchem er im Sinne der bundesrätlichen Position die Abschaffung der Inzest-Strafnorm befürwortete. In seinem Blog www.dailytalk.ch vom 3. Juni 2015 habe der Beschwerdeführer B.________ als "Inzestbefürworter" bezeichnet und ihm unterstellt, er finde Gefallen am Vergeltungsprinzip "Auge um Auge, Zahn um Zahn" sowie an Steinigungen. Nach der Strafanzeige vom 3. November 2015 soll der Beschwerdeführer in seinem Blog www.dailytalk.cheinen Artikel unter dem Titel "Strafantrag von B.________" veröffentlicht haben, in welchem er diesem unterstelle, er wolle ihn mit der Strafanzeige vom 23. Juni 2015 "fertig machen" und "kriminalisieren", obwohl er sich lediglich mit den ihm gesetzlich zustehenden Mitteln gegen Persönlichkeitsverletzungen gewehrt habe.
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2.3. Das Obergericht, die Oberstaatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer sind sich darin einig, dass kein Bagatelldelikt im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO im Raum steht. Dieser Einschätzung kann zugestimmt werden, insbesondere weil sich der Beschwerdeführer nach der Strafanzeige offenbar vom gegen ihn laufenden Strafverfahren nicht beeindrucken liess und B.________ in seinem Blog erneut an bzw. mutmasslich jenseits der Grenze des strafrechtlich Zulässigen kritisiert haben soll. Allerdings liegt auch kein Fall schwerer Kriminalität vor, bei dem eine notwendige Verteidigung zur Diskussion stünde; es geht vielmehr um ein Delikt relativer Schwere im Sinn der oben in E. 2.1 angeführten Rechtsprechung.
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2.4. Unbestritten und durch eine "Bestätigung Schuldensanierung" der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug vom 9. Februar 2016 belegt ist, dass der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um einen privaten Verteidiger beiziehen zu können. Es ist damit zu prüfen, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme aufwirft, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO).
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In tatsächlicher Hinsicht geht es um die Auswertung von drei unter www.dailytalk.cherschienenen Blogs. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer als erfahrener Blogger nicht in der Lage sein sollte, seine Interessen bei der Ermittlung dieses einfachen Sachverhalts zu wahren und beispielsweise seine Urheberschaft an den beanstandeten Blogs kompetent zu bestreiten.
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Die rechtlichen Probleme, welche die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte - üble Nachrede und Beschimpfung - aufwerfen, sind überschaubar und auch für einen Laien verständlich. Das gilt auch für den die berufliche Ehre betreffenden Verstoss gegen das UWG; gegen den Vorwurf, Rechtsanwalt B.________ durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabgesetzt zu haben (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG), kann sich, jedenfalls wenn es wie hier um einen einfachen Sachverhalt geht, auch ein juristischer Laie angemessen zur Wehr setzen. Der Beschwerdeführer ist in juristischen Verfahren zudem keineswegs unbeholfen; wie seine Beschwerde ans Bundesgericht zeigt, ist er durchaus in der Lage, seine Interessen sachgerecht zu vertreten. Es mag zwar durchaus sein, dass er durch den von seinem "Kristallnacht-Tweet" und das anschliessende Strafverfahren ausgelösten Medienrummel - er sieht sich als Opfer eines "Shitstorms" - in eine persönliche und berufliche Krise geriet. Das hindert ihn allerdings nicht daran, seinen Blog www.dailytalk.ch, mit dem er sich in Schwierigkeiten brachte, weiterzuführen (aktuell: "Ja zur Selbstbestimmungsinitiative" vom 12. August 2016). Das ist ihm zwar unbenommen, lässt sich aber kaum mit seiner Behauptung vereinbaren, er sei wegen der "massenmedialen Hetze" gegen ihn quasi handlungsunfähig und nicht in der Lage, seine Interessen im Strafverfahren selber wahrzunehmen. Zutreffend ist zwar, dass sich unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit rechtfertigen kann, einem Beschuldigten einen amtlichen Verteidiger beizugeben, wenn die Gegenpartei - was vorliegend zutrifft - anwaltlich vertreten ist. Dieser Anspruch gilt aber nicht absolut, und der Verweis auf das Urteil 1P.40/2000 vom 3. April 2000 ist insofern nicht einschlägig, als sich dieses auf ein altrechtliches Privatstrafverfahren bezieht, welches für die Parteien deutlich schwieriger zu führen war als ein aktuelles Strafverfahren nach StPO, bei welchem die Verfahrensleitung bei der Staatsanwaltschaft liegt, welche den Sachverhalt von Amtes wegen zu klären hat und verpflichtet ist, belastende und entlastende Umstände gleichermassen zu untersuchen (Art. 6 StPO). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Strafantragsteller im vorliegenden, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfenden Fall durch den Beizug eines privaten Anwalts einen erheblichen Vorteil verschafft hat, der erheischen würde, dem Beschuldigten zur Wahrung der Waffengleichheit einen amtlichen Verteidiger zu bestellen.
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3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); er hat indessen sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).
15
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. September 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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