BGer 1C_243/2016 | |||
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BGer 1C_243/2016 vom 01.09.2016 | |
{T 0/2}
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1C_243/2016
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Urteil vom 1. September 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Misic.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau,
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Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau.
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Gegenstand
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Warnungsentzug,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. April 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
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Sachverhalt: |
A. | |
Mit Urteil vom 12. September 2014 sprach das Bezirksgericht Dielsdorf A.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 120.--, da er am 25. August 2013 ausserorts mit einer Geschwindigkeit von 114 km/h (118 km/h abzüglich 4 km/h Sicherheitsmarge) anstelle der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren sei. Mit Urteil vom 5. März 2015 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil. Mit Urteil 6B_414/2015 vom 30. Juli 2015 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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B. | |
Mit Verfügung vom 16. September 2015 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau A.________ den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von zwölf Monaten. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen am 17. Dezember 2015 ab. Mit Entscheid vom 20. April 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde von A.________ ab.
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C. | |
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
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Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung gewährte der Beschwerde am 15. Juli 2016 die aufschiebende Wirkung.
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Das Verwaltungsgericht und die Rekurskommission stellen den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Das Strassenverkehrsamt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr geäussert.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Administrativmassnahme gegen einen Fahrzeuglenker. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff. BGG). Ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt, da er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig, widersprüchlich und damit willkürlich (Art. 9 BV) festgestellt.
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2.3. Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5).
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2.4. Die Verwaltungsbehörden können in ihrer Einschätzung zwar unter Umständen vom Strafurteil abweichen (BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f.; BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451). Vorliegend bestand für die Vorinstanz indes kein Anlass, von den tatsächlichen Feststellungen der Strafurteile des Einzelrichters des Bezirksgerichts Dielsdorf und des Obergerichts des Kantons Zürich abzuweichen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2015 vom 30. Juli 2015 E. 1.1), zumal der Beschwerdeführer zwei Tage nach dem Vorfall (anlässlich der Einvernahme zur Sache vom 27. August 2013) sogar selber eingeräumt hat, dass "alles stimme". Wie die Vorinstanz weiter ausführt, bestehe aufgrund der im obergerichtlichen Urteil vorgenommenen einlässlichen Auseinandersetzung mit sämtlichen Argumenten des Beschwerdeführers kein vernünftiger Zweifel daran, dass dieser am 25. August 2013 in U.________ die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserhalb von Ortschaften um 34 km/h überschritten habe. Nachdem der Beschwerdeführer im Strafverfahren zudem sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft habe, bestehe keine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Administrativverfahren noch einmal neu aufzurollen. Damit habe er eine schwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen. Aufgrund einer Vortat vom 3. November 2008 (schwere Widerhandlung) sei ihm der Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG zu Recht für die Dauer von zwölf Monaten entzogen worden.
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2.5. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der Polizeibeamte habe lediglich 6.9 Sekunden Zeit gehabt, um zu realisieren, dass das Fahrzeug zu schnell fahre, um dann das Stativ zu verlassen und sich auf die Strasse zu begeben (um den Fahrzeuglenker zum Kontrollposten auf der linken Strassenseite einzuweisen), handelt es sich um neue tatsächliche Vorbringen, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte thematisieren können und müssen. Abgesehen davon bringt er nichts weiteres vor, um die Verletzung des Willkürverbots darzulegen. Er belässt es dabei zu behaupten, aus den vorhandenen Beweisen hätte die Vorinstanz "andere Schlussfolgerungen" ziehen und den Sachverhalt im Administrativverfahren neu aufrollen bzw. noch einmal "à fond" prüfen müssen. Er stellt mit seinen Ausführungen den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne in Art. 106 Abs. 2 BGG genügender Weise darzulegen, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt haben soll. Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses bleiben keine offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel, dass sich der Sachverhalt gemäss vorinstanzlicher Feststellung ereignet hat. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt (BGE 134 II 244 E. 2.2).
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Erwägung 3 | |
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. September 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Misic
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