BGer 2C_746/2016 | |||
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BGer 2C_746/2016 vom 02.09.2016 | |
{T 0/2}
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2C_746/2016
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Urteil vom 2. September 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Herrn lic. iur. Felice Grella, c/o Erdös & Lehmann,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Juli 2016.
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Erwägungen: | |
1. A.A.________ (Jahrgang 1989) ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er reiste im Jahr 2009 in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt, und die dagegen geführte Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2012 abgewiesen. Im Juni 2013 ehelichte er die schweizerische Staatsangehörige B.________, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine letztmals bis 13. Juni 2015 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilte. Weil die Ehegatten ab September 2014 getrennt lebten, widerrief das kantonale Migrationsamt mit Verfügung vom 1. April 2015 die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Der dagegen bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich erhobene Rekurs blieb erfolglos. Die Ehe zwischen A.A.________ und B.A.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Juni 2016 geschieden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies A.A.________' Beschwerde gegen den Entscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion mit Urteil vom 11. Juli 2016 ab und setzte ihm eine neue Frist zur Ausreise an.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. August 2016 beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2016 sei kostenfällig aufzuheben und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsprüfung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Erwägung 2 | |
2.1. Strittig ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des geschiedenen Beschwerdeführers, die am 13. Juni 2015 abgelaufen ist. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Ein auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gestützter Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung setzt eine dreijährige Ehedauer voraus, wobei kein Anspruch mehr besteht, wenn die Frist auch nur um wenige Tage verpasst wird (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). Dass die Ehegatten ab Eheschluss am 14. Juni 2013 und selbst nach Aufnahme des Getrenntlebens im September 2014 bis nur wenige Tage vor der einvernehmlichen Scheidung am 21. Juni 2016 ihre eheliche Beziehung tatsächlich lebten und durchgehend ein gegenseitiger Ehewille und somit eine rechtlich relevante Ehegemeinschaft bestand, erscheint gestützt auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als völlig unglaubwürdig, weshalb der Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht in vertretbarer Weise (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; 136 II 497 E. 3.3 S. 500 f.) dargetan hat. Das Vorliegen wichtiger persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG) wurde im vorinstanzlichen Verfahren sodann sachverhaltsmässig nicht untermauert, weshalb keine Grundlage für die Geltendmachung eines solchen Anspruches im bundesgerichtlichen Verfahren besteht (Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 BGG; zur Unzulässigkeit neuer rechtlicher Vorbringen, die
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2.2. Die Beschwerde lässt sich weiter auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegennehmen. Mit dieser kann bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen erhebt und substanziiert der Beschwerdeführer nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ohnehin fehlt im mangels Bewilligungsanspruch weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG; BGE 133 I 185 E. 3 S. 190 f., E. 4 S. 191 f.; HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2013, S. 100).
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Die Beschwerde erweist sich in jeder Hinsicht als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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2.3. Dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren kann wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. September 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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