BGer 8C_427/2016 | |||
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BGer 8C_427/2016 vom 02.09.2016 | |
{T 0/2}
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8C_427/2016
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Urteil vom 2. September 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Zürcher,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (berufliche Massnahme; Neuanmeldung; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 12. Mai 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1969 geborene, als Verkäufer bei B.________ tätig gewesene A.________ meldete sich am 1. Mai 2002 wegen täglich präsenter Knieschmerzen zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab (vgl. u.a. Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Innere Medizin, [undatiert, Eingang am 27. Mai 2002] sowie Fragebogen Arbeitgeber B.________ vom 23. Juli 2002). Mit Verfügung vom 22. Januar 2003 und Einspracheentscheid vom 27. März 2003 lehnte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab.
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Am 27. November 2014 ersuchte der Versicherte wegen Gelenkschmerzen unter Belastung (hauptsächlich Knie) erneut um Gewährung beruflicher Massnahmen. Die IV-Stelle holte unter anderem den Bericht des Dr. med. C.________ vom 23. Dezember 2014, dem andere ärztliche Unterlagen beigelegt waren, Auskünfte des Sozialdienstes der Stadt Bern vom 17. Dezember 2014 sowie den Fragebogen für Arbeitgebende der Schule D.________ vom 18. Dezember 2014 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hielt die Verwaltung mit Verfügung vom 2. März 2015 fest, aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht sei der Versicherte vollständig arbeitsfähig, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde.
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B. Hiegegen liess A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erheben und beantragen, ihm seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren, eventualiter sei die IV-Stelle anzuhalten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Im Verlauf des kantonalen Verfahrens liess er den Bericht des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, (undatiert, Eingang am 1. September 2015) auflegen. Mit Entscheid vom 12. Mai 2016 wies das kantonale Gericht das eingelegte Rechtsmittel ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren wiederholen. Ferner wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass Prozessthema in erster Linie die Frage bildete, ob sich der Sachverhalt im Zeitraum seit Erlass des Einspracheentscheids vom 27. März 2003 bis zur Neuprüfung des geltend gemachten Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 2. März 2015) in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hatte. Es hat erwogen, dass die ehemals ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer bei B.________ wie auch die aktuelle Beschäftigung als Hauswart bei der Schule D.________ überwiegend stehend verrichtet werden mussten, weshalb sie angesichts der fortbestehenden, belastungsabhängigen Kniebeschwerden nach wie vor nicht geeignet waren. Aus den medizinischen Unterlagen ergab sich, dass der Versicherte in einer Erwerbstätigkeit, die vorwiegend sitzend ausgeübt werden konnte, in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht uneingeschränkt arbeitsfähig war, weshalb keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ATSG vorlag. Damit fehlte es an einer revisionsrechtlich erheblichen Veränderung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Berufsberatung und Umschulung. Demgegenüber war hinsichtlich der beantragten Arbeitsvermittlung keine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne eines Revisionsgrundes erforderlich, weil für diesen Anspruch seit 2008 (5. IV-Revision; Art. 18 IVG) keine leistungsspezifische Invalidität mehr gegeben sein musste. Der Versicherte räumte gegenüber Dr. med. C.________ ausdrücklich ein, dass er für leichte Beschäftigungen, die vorwiegend sitzend ausgeführt werden konnten, nicht eingeschränkt war. Daher war es ihm möglich und zumutbar, auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt ohne Hilfe von Fachpersonen der IV-Stelle eine den körperlichen Beeinträchtigungen angepasste Arbeitsgelegenheit zu finden. Analog war auch der geltend gemachte Anspruch auf Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG zu verneinen (keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVG von mindestens 50 % während mindestens 6 Monaten).
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Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass nicht einzusehen ist, weshalb die vom kantonalen Gericht zitierte Rechtsprechung, wonach der nach rechtskräftiger Ablehnung erneut geltend gemachte Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen analog zu den Vorschriften der Rentenrevision (vgl. BGE 113 V 22 E. 3b mit Hinweis) zu beurteilen ist, nicht anwendbar sein soll. Insbesondere macht er keine ernsthaften Gründe für eine Praxisänderung geltend (vgl. BGE 140 V 538 E. 4.5 S. 541 mit Hinweisen).
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2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die Arbeitsfähigkeit in Verletzung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht nicht weiter abgeklärt, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dem im kantonalen Verfahren aufgelegten undatierten Bericht des Dr. med. E.________ wurde der Ursprung der Schmerzen im Bereich der Kniegelenke vermutet, doch konnte bisher weder durch klinische noch bildgebende Untersuchungen oder blutchemische Analysen eine eindeutig definierbare, organisch-strukturelle Pathologie erfasst werden; Schmerzverlauf und Wahrnehmung wiesen eher auf eine durch entsprechende Massnahmen beeinflussbare funktionelle Störung hin. Auch aus dem erst im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Bericht des Spitals F.________, Klinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie, vom 26. Februar 2016 lässt sich nicht herleiten, dass der Versicherte bezüglich einer leichten, im Sitzen ausübbaren Erwerbstätigkeit arbeitsunfähig war. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der letztgenannte ärztliche Bericht ein unzulässiges Beweismittel im Sinne von Art. 99 BGG darstellt.
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Erwägung 2.2.3 | |
2.2.3.1. Nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts hatte sich der Versicherte ausweislich der Akten weder vor noch nach der ersten und zweiten Anmeldung zum Leistungsbezug bemüht, eine den seit Jahren geltend gemachten körperlichen Einschränkungen angepasste Arbeitsstelle zu finden. Namentlich aus den Auskünften des Sozialdienstes der Stadt Bern vom 17. Dezember 2014 ergab sich, dass der Versicherte sämtliche Eingliederungsversuche vereitelte, sich trotz Coaching nicht um geeignete Arbeitsgelegenheiten bemühte und sich zudem weigerte, dass die Behörde vom psychiatrischen Vertrauensarzt Auskünfte einholen konnte, die zur Beurteilung des weiteren Vorgehens hätten Aufschluss geben können.
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2.2.3.2. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die Vorgänge zwischen ihm und dem Sozialdienst seien vorliegend irrelevant. Er übersieht dabei, dass gerade gestützt auf den von ihm geltend gemachten Untersuchungsgrundsatz sämtliche Beweismittel, die zur Klärung des konkreten Sachverhalts beitragen können, entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zulässig sein müssen. Nachdem der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Vorinstanz ansonsten nicht in Frage stellt, ist mit ihren Erwägungen davon auszugehen, dass er während Jahren kein Interesse daran hatte, sich in den Arbeitsmarkt anderweitig als bestehend (Hauswart zu einem Pensum von 20 %) einzugliedern. Dies stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass er sich mit der Situation arrangierte. Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. März 2015 nicht bereit war, sich um zumutbare Arbeitsgelegenheiten zu bewerben. Unter solchen Umständen ist seine Eingliederungsbereitschaft (vgl. dazu Urteil 8C_569/2014 vom 17. Februar 2016 E. 5 mit Hinweisen) und damit der von ihm geltend gemachte Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen von vorneherein zu verneinen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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3.2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben, zumal der Beschwerdeführer ausweislich der im kantonalen Verfahren aufgelegten Dokumente über kein nennenswertes Einkommen oder Vermögen verfügt, und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist. Dem Beschwerdeführer ist daher eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG). Er wird indessen darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu in der Lage sein wird (Art. 64 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Zürcher wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. September 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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