BGer 5A_633/2016 | |||
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BGer 5A_633/2016 vom 05.09.2016 | |
{T 0/2}
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5A_633/2016
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Urteil vom 5. September 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bezirksgericht Bülach.
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Gegenstand
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Testamentseröffnung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. August 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. August 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach betreffend Testamentseröffnung nicht eingetreten ist,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht erwog, das angefochtene Urteil sei der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2016 zugestellt worden, die Berufungsfrist sei daher am 8. Juli 2016 abgelaufen, die erst am 9. Juli 2016 (Poststempel) erfolgte Erhebung der Berufung sei daher verspätet, im Übrigen wäre die Berufung auch deshalb unzulässig, weil es im vorliegenden Verfahren an der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts zur Beurteilung der Testamentsanfechtung fehle,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses vom 3. August 2016 hinausgehen,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 3. August 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Bülach und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. September 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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