BGer 6B_574/2016 | |||
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BGer 6B_574/2016 vom 05.09.2016 | |
{T 0/2}
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6B_574/2016
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Urteil vom 5. September 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versuchte einfache Körperverletzung; Strafzumessung, Widerruf des bedingten Strafvollzugs,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 1. März 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Mai 2016 auf, spätestens am 8. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen.
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Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2016 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist angesetzt bis zum 11. Juli 2016, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
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In der Folge wurde der Kostenvorschuss erst am 12. Juli 2016 und somit verspätet einbezahlt. Das Bundesgericht gab dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2016 Gelegenheit, sich bis zum 31. August 2016 zur Frage der Verspätung zu äussern.
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Mit Datum vom 31. August 2016 teilte er dem Bundesgericht im Wesentlichen mit, er habe seiner Mutter das Geld rechtzeitig zur Zahlungsvornahme übergeben. Sie habe den Kostenvorschuss indessen erst einen Tag nach Fristablauf einbezahlt. Dies stellt indessen keinen Fristwiederherstellungsgrund dar. Bedient sich die Partei oder ihr Vertreter zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht eines Erfüllungsgehilfen oder einer Erfüllungsgehilfin, so ist ihr bzw. dem Anwalt das Verhalten der Hilfsperson wie ein eigenes zuzurechnen (Art. 101 OR).
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Auf die Beschwerde ist infolge verspäteter Zahlung des Kostenvorschusses im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. September 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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