BGer 5A_192/2016 | |||
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BGer 5A_192/2016 vom 06.09.2016 | |
{T 0/2}
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5A_192/2016
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Urteil vom 6. September 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
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Gerichtsschreiber Buss.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Niederer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Frank Brunner,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Eheschutz (Unterhalt),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 11. Januar 2016.
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Sachverhalt: | |
A. A.A.________ (Beschwerdeführerin) und B.A.________ (Beschwerdegegner) heirateten im Mai 1999 in U.________. Sie sind Eltern der Tochter C.A.________, Jahrgang 1995. Seit Dezember 2014 leben die Ehegatten getrennt.
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B. Am 1. Juli 2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Baden ein Gesuch um Regelung des Getrenntlebens, mit welchem sie u.a. Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 6'850.-- von 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014, Fr. 8'250.-- von 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 und Fr. 7'850.-- ab 1. Oktober 2015 verlangte.
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Mit Entscheid vom 1. September 2015 verpflichtete das Bezirksgericht den Beschwerdegegner unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen rückwirkend ab 1. Januar 2015 zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 4'930.-- bis und mit August 2015, von Fr. 4'630.-- bis und mit Dezember 2015, von Fr. 5'630.-- bis und mit April 2016 und von Fr. 3'850.-- ab Mai 2016.
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C. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Berufung vom 9. November 2015 eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 6'100.-- von 1. Januar bis 31. August 2015, Fr. 6'600.-- von 1. September bis 31. Oktober 2015, Fr. 6'220.-- von 1. November bis 31. Dezember 2015, Fr. 7'290.-- von 1. Januar bis 30. April 2016 und Fr. 5'560.-- ab Mai 2016.
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Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Berufung der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 11. Januar 2016 teilweise gut. Es verpflichtete den Beschwerdegegner zur Bezahlung eines Ehegattenunterhalts von Fr. 5'247.-- ab 1. Januar bis und mit August 2015, Fr. 5'747.-- bis und mit September 2015, Fr. 5'312.-- bis und mit Dezember 2015, Fr. 6'167.-- bis und mit April 2016 und Fr. 3'850.-- ab Mai 2016. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
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D. Die Beschwerdeführerin gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. März 2016 an das Bundesgericht. Sie beantragt für die Periode ab Mai 2016 eine Erhöhung des Unterhaltsanspruchs auf Fr. 4'318.--; eventualiter beantragt sie die Angelegenheit zur korrekten Berechnung und Sachverhaltsfeststellung an das Obergericht zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat am 15. August 2016 eine unaufgeforderte Stellungnahme eingereicht, die dem Beschwerdegegner zugestellt wurde.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) in einer Eheschutzsache. Vor Bundesgericht steht nur eine Unterhaltsfrage und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache im Streit (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
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1.2. Eheschutzentscheide fallen unter Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.), so dass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht der Beschwerdeführerin aufzuzeigen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat.
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1.3. Im Übrigen dürfen im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist von vornherein nicht erfüllt, soweit eine Tatsache sich zwar auf das vorinstanzliche Prozessthema bezieht, jedoch erst nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in welchem sie im vorinstanzlichen Verfahren letztmals hätte berücksichtigt werden können. Solch "echte" Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig. Gleiches gilt auch für Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid erstellt wurden (BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).
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2. Das Obergericht hat den Unterhalt der Beschwerdeführerin wie bereits die Erstinstanz nach der Methode der Existenzminimumsberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung ermittelt; mithin ging es von den Einkünften beider Ehegatten einerseits und ihren Existenzminima andererseits aus. Die Einkünfte und Existenzminima hat es für die Ehegatten in fünf Zeitphasen, letztmals für den Zeitraum ab 1. Mai 2016 ermittelt. Laufende Steuern sowie für eheliche Bedürfnisse eingegangene Schulden (inklusive Steuerschulden) bzw. entsprechende Abzahlungsraten berücksichtigte das Obergericht jeweils nicht beim Existenzminimum, sondern erst später vor der Verteilung des Überschusses. Den vom Überschuss verbleibenden Rest hat das Obergericht hälftig auf beide Seiten verteilt. Für die hier noch interessierende Phase ab 1. Mai 2016 hat das Obergericht konkret einen Unterhaltsanspruch von gerundet Fr. 3'312.-- eruiert (Existenzminimum Beschwerdeführerin Fr. 3'063.40 + laufende Steuern Fr. 1'000.-- + hälftiger Überschussanteil Fr. 3'048.80 [Einkommen Beschwerdegegner Fr. 13'244.-- + Einkommen Beschwerdeführerin Fr. 3'800.--./. Existenzminimum Beschwerdeführerin Fr. 3'063.40./. Existenzminimum Beschwerdegegner Fr. 2'230.--./. Abzahlung Bank D.________ Fr. 1'342.--./. Abzahlung Steuerschulden Fr. 2'011.--./. laufende Steuern Beschwerdeführerin Fr. 1'000.--./. laufende Steuern Beschwerdegegner Fr. 1'300.--]./. Einkommen Beschwerdeführerin Fr. 3'800.--). Da der Beschwerdegegner gegen den erstinstanzlichen Entscheid selbst keine Berufung erhoben hatte, hat es das Obergericht aber bei einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'850.-- belassen.
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3. Anlass zur Beschwerde gibt die Höhe des Unterhaltsbeitrages ab 1. Mai 2016 (fünfte Phase) und diesbezüglich einzig die Berücksichtigung der Position "Abzahlung Steuerschulden".
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3.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages in willkürlicher und aktenwidriger Weise die Position "Abzahlung Steuerschulden" (Fr. 2'011.--) berücksichtigt zu haben und verlangt eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags ab 1. Mai 2016 auf Fr. 4'318.--. Die Erstinstanz habe ab Januar 2016 korrekterweise keine Amortisation von Steuerschulden mehr berücksichtigt, zumal der Beschwerdegegner eine solche ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr geltend gemacht habe. In der Berufungsantwort habe der Beschwerdegegner erneut bestätigt, dass sämtliche Steuerschulden Ende Dezember 2015 beglichen sein würden. Die Tatsache, dass das Obergericht selbst in der vierten Phase zwischen 1. Januar 2016 und 31. April 2016 die Position "Abzahlung Steuerschulden" unbeachtet gelassen habe, mache die aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts bzw. das offensichtliche Versehen des Obergerichts zusätzlich deutlich.
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3.2. Der Beschwerdegegner bestreitet in seiner Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2016, dass die Vorinstanz einen willkürlichen Entscheid erlassen habe und verweist auf sämtliche vor allem im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Unterlagen sowie die Ausführungen der Ehegatten anlässlich der Parteibefragung in diesem Verfahren. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl geltend gemacht, dass er auch noch im Jahr 2016 Steuerschulden amortisieren müsse, doch habe die erste Instanz der durch ihn geltend gemachten Schuldentilgung nur teilweise entsprochen. Unverständlich sei, wie die Beschwerdeführerin aus seiner Berufungsantwort vom 23. November 2015 herauslesen wolle, sämtliche Steuerschulden seien per Ende Dezember 2015 beglichen. Wie auch aus neu vor Bundesgericht ins Recht gelegten Unterlagen hervorgehe, seien nach wie vor Steuerschulden aus Vorjahren offen.
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3.3. Die Willkürrüge der Beschwerdeführerin ist begründet. Der Beschwerdegegner hatte in der erstinstanzlichen Parteibefragung vom 1. September 2015 ausgesagt, dass er die ausstehenden Steuerschulden - mit Ausnahme der Verzugszinsen - bis Ende 2015 werde bezahlen können (Protokoll der Verhandlung, act. 90 oben) Den Ausführungen des Beschwerdegegners in seiner Antwort vom 29. Juli 2015 auf das Eheschutzbegehren lässt sich etwas Gegenteiliges nicht entnehmen. Entsprechend hat die Erstinstanz festgehalten, dass die ausgewiesenen Rückzahlungen des Beschwerdegegners an die Steuerschulden ab dem 1. Januar 2016 wegfallen und den monatlichen Betrag von Fr. 2'011.-- lediglich bis zum 31. Dezember 2015 berücksichtigt. Der pauschale Verweis des Beschwerdegegners auf die Vorbringen imerstinstanzlichen Verfahren vermag den Vorwurf der Beschwerdeführerin an das Obergericht daher nicht zu entkräften. Erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren behauptet der Beschwerdegegner nunexplizit, er müsse auch ab 1. Januar 2016 Steuerschulden abbezahlen. Die zur Untermauerung dieser Behauptung eingereichten - vom 14. Februar 2016, 30. Mai 2016 und 19. Juli 2016 datierenden - Belege sind indes allesamt nach dem obergerichtlichen Entscheid entstanden und können als echte Noven nicht berücksichtigt werden (s. E. 1.3 vorne).
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Schliesslich enthält der angefochtene Entscheid auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Obergericht von den erstinstanzlichen Feststellungen bewusst abgewichen wäre bzw. diesbezüglich spezifische Überlegungen angestellt hätte, zumal der Beschwerdegegner den erstinstanzlichen Entscheid bezüglich des Wegfalls der Position "Abzahlung Steuerschulden" per 1. Januar 2016 in seiner Berufungsantwort vom 23. November 2015 gar nicht beanstandet hat. Nachdem das Obergericht betreffend die vierte Phase vom 1. Januar 2016 bis 30. April 2016die Position "Abzahlung Steuerschulden" unberücksichtigt gelassen hat, hat es den entsprechenden Betrag von Fr. 2'011.-- betreffend die fünfte Phase ab 1. Mai 2016 plötzlich wieder in seine Unterhaltsberechnung aufgenommen, wobei es diesen (wohl versehentlichen) Eingriff in die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auch nicht weiter begründet hat. Die obergerichtliche Annahme, der Beschwerdegegner habe auch noch ab 1. Mai 2016 monatlich Steuerschulden in der Höhe von Fr. 2'011.-- abzuzahlen, ist nach dem Gesagten - wie die Beschwerdeführerin nachweist - aktenwidrig und damit willkürlich (zum Willkürbegriff vgl. BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 134 V 53 E. 4.3 S. 62). Der Sachverhalt ist entsprechend zu berichtigen.
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3.4. Die als willkürlich gerügte Feststellung betrifft eine rechtserhebliche Tatsache und hat sich massgeblich auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausgewirkt, resultiert doch bei Nichtberücksichtigung der Position "Abzahlung Steuerschulden" unter Anwendung der auch vom Beschwerdegegner anerkannten vorinstanzlichen Berechnungsmethode und unter Beibehaltung der zu keinen Beanstandungen Anlass gebenden weiteren Positionen ein um Fr. 468.-- höherer Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin von gerundet Fr. 4'318.-- (Existenzminimum Beschwerdeführerin Fr. 3'063.40 + laufende Steuern Fr. 1'000.-- + hälftiger Überschussanteil Fr. 4'054.30 [Einkommen Beschwerdegegner Fr. 13'244.-- + Einkommen Beschwerdeführerin Fr. 3'800.--./. Existenzminimum Beschwerdeführerin Fr. 3'063.40./. Existenzminimum Beschwerdegegner Fr. 2'230.--./. Abzahlung Bank D.________ Fr. 1'342.--./. laufende Steuern Beschwerdeführerin Fr. 1'000.--./. laufende Steuern Beschwerdegegner Fr. 1'300.--]./. Einkommen Beschwerdeführerin Fr. 3'800.--). Der Beschwerdeführerin ist deshalb darin beizupflichten, dass der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis willkürlich ist.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen. Der Beschwerdegegner hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der mit Honorarnote vom 15. August 2016 geltend gemachte Betrag ist angemessen. Zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Obergericht zurückgewiesen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1.1, 3 und 4 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 11. Januar 2016 werden aufgehoben. Dispositiv-Ziffer 1.1 wird wie folgt geändert:
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"In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 3.1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Baden vom 1. September 2015 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
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3.
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3.1
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Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge, rückwirkend per 1. Januar 2015 und unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen, zu bezahlen:
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- Fr. 5'247.00 bis und mit August 2015
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- Fr. 5'747.00 bis und mit September 2015
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- Fr. 5'312.00 bis und mit Dezember 2015
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- Fr. 6'167.00 bis und mit April 2016
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- Fr. 4'318.00 ab Mai 2016."
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'878.-- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. September 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Buss
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