BGer 8C_540/2016 | |||
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BGer 8C_540/2016 vom 06.09.2016 | |
{T 0/2}
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8C_540/2016
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Urteil vom 6. September 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für soziale Sicherheit,
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Sozialhilfe und Asyl,
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Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kantonale Sozialversicherung
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(Prozessvorausetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 27. Juni 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 19. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. Juni 2016,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. Juli 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 26. August 2016 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass der angefochtene Entscheid die gestützt auf kantonales Recht (§ 64bis Sozialgesetz des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2007 [SG/SO]) erfolgte Aufnahme des Beschwerdeführers in die kantonale Liste säumiger Prämienzahler mit befristeter Leistungssperre zum Gegenstand hat,
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dass ein - wie vorliegend - auf kantonalem Recht beruhender Entscheid weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen, anderenfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),
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dass es sich beim vom Beschwerdeführer zur Hauptsache angerufenen, in Art. 5 Abs. 2 BV verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nicht um ein verfassungsmässiges Individualrecht handelt, dessen Verletzung bei der Anwendung kantonalen Rechts selbstständig gerügt werden könnte; als Verfassungsgrundsatz kann es nur im Zusammenhang mit der Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) oder anderer Grundrechte gerügt werden (BGE 134 I 153 E. 4 S. 156 ff.),
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dass der Beschwerdeführer indessen darüber hinaus nichts Derartiges geltend macht,
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dass er insbesondere nicht näher darlegt, inwiefern der Entscheid gegen das Willkürverbot verstossen könnte; eine willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht bereits vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar gewesen wäre oder den berührten Interessen allenfalls gar besser gerecht worden wäre; eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt erst vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen),
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. September 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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