BGer 8C_371/2016 | |||
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BGer 8C_371/2016 vom 07.09.2016 | |
{T 0/2}
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8C_371/2016
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Urteil vom 7. September 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Rente; Revisionsgesuch),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 21. April 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1967 geborene A.________ bezog gemäss Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2014 seit dem 1. Oktober 2010 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Anlässlich eines im März 2015 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle des Kantons Aargau eine bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. B.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, und PD Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Gestützt auf die am 27. Mai 2015 erstattete Expertise hob die Verwaltung die Rente mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 per Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.
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B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. April 2016 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Der gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte Gesundheitszustand bzw. die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465, 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete Beweiswürdigung ist Tatfrage (nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die am 14. Dezember 2015 durch die IV-Stelle verfügte Aufhebung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ab 31. Januar 2016 vorinstanzlich zu Recht bestätigt wurde.
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3. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), zum Untersuchungsgrundsatz sowie zu den Anforderungen an beweiswertige ärztliche Berichte und Gutachten (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261; vgl. ferner BGE 132 V 93 E. 4 S. 99) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132).
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Erwägung 4 | |
4.1. Das kantonale Gericht hat eine einlässliche Würdigung der fachärztlichen Unterlagen, insbesondere des bidisziplinären Gutachtens des Dr. med. B.________ und des PD Dr. med. C.________ vom 22./27. Mai 2015 vorgenommen. Dabei gelangte es zum Schluss, dieses erfülle die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Ein Vergleich des massgebenden Sachverhaltes, welcher zum rentengewährenden Entscheid geführt habe - insbesondere des Gutachtens des Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und der Dr. med. E.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH an der Klinik F.________ vom 28. Juni 2012 - mit demjenigen, der der Revisionsverfügung zugrunde lag (Gutachten des Dr. med. B.________/PD Dr. med. C.________ vom 22./27. Mai 2015), zeige eine tatsächliche Veränderung. Damit sei ein Revisionsgrund gegeben. Die nunmehr attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit leuchte ein. Die IV-Stelle habe den Anspruch auf eine halbe Rente somit zu Recht in Revision gezogen und diesen verneint.
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Erwägung 4.2 | |
4.2.1. Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts, namentlich die aus den medizinischen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation und eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit besteht, ist im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorinstanzlichen Verfahren im Recht gelegenen medizinischen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der medizinisch begründeten Einschränkung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Einschränkungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren (E. 1 hievor).
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4.2.2. In der Beschwerde wird angeführt, Dr. med. B.________ gehe im massgebenden Gutachten davon aus, die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit gelte bereits seit Jahren. Damit negiere er eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation. Vielmehr habe er bloss eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vorgenommen, weshalb es an einem Revisionsgrund fehle. Auch PD Dr. med. C.________ führe aus, es habe nie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gegeben, weshalb auch diesbezüglich keine Veränderung des massgeblichen Sachverhalts vorliege. Zudem hätten die von der Vorinstanz festgestellten Verbesserungen des Gesundheitszustandes keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, womit sie nicht revisionsrelevant seien.
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4.2.3. Das kantonale Gericht hat sich mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden, die er letztinstanzlich in weiten Teilen wortwörtlich wiederholt, bereits auseinandergesetzt. Insbesondere hat es ausführlich aufgezeigt, dass im Gutachten vom Mai 2015 tatsächlich wesentliche gesundheitliche Verbesserungen haben festgestellt werden können. So sei beispielsweise nunmehr keine Dekonditionierung mehr vorhanden, sondern eine gut ausgebildete äusserst kräftige Muskulatur an Armen und Beinen. Ebenso traf es die tatsächliche Feststellung, dokumentierte Veränderungen hätten zu einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geführt. Dies entspreche darüber hinaus den damaligen gutachterlichen Prognosen. Zudem hat es auf die vorgebrachte Rüge, die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht verändert, dargelegt, angesichts der objektivierbaren gesundheitlichen Verbesserungen gegenüber den anlässlich der Begutachtung in der Klinik F.________ vom Juni 2012 gemachten Feststellungen sei irrelevant, dass die Dres. med. B.________ und C.________ retrospektiv die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit schon für den damaligen Zeitpunkt höher einschätzten.
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Mit seinen Einwänden legt der Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig seien oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhten. Die Rügen erschöpfen sich vielmehr in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Diese kann zum vornherein nicht beachtet werden (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
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Erwägung 5 | |
5.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - erledigt wird.
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5.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Migros-Pensionskasse MPK, Schlieren, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. September 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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