BGer 4A_406/2016 | |||
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BGer 4A_406/2016 vom 08.09.2016 | |
{T 0/2}
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4A_406/2016
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Urteil vom 8. September 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Zuberbühler,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 31. Mai 2016.
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer vor dem Friedensrichteramt Zumikon einen Vergleich mit der Beschwerdegegnerin unterzeichnete, in dem er sich verpflichtete, der Beschwerdegegnerin per Saldo aller Ansprüche EUR 90'000.-- in vier Raten zu bezahlen;
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dass das Friedensrichteramt das Verfahren in der Folge mit Verfügung vom 7. März 2016 als durch Vergleich erledigt abschrieb;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2016 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung gegen die Verfügung vom 7. März 2016 erhob;
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dass das Obergericht die Berufung als Beschwerde entgegennahm, indessen auf das Rechtsmittel nicht eintrat, da der Beschwerdeführer damit den Vergleich anfechten wolle, wofür einzig die Revision offen stehe;
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 29. Juni 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hat;
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dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers, wie ausgeführt, mit der Begründung nicht eintrat, dass damit einzig der geschlossene Vergleich angefochten werde, wofür der Beschwerdeführer die Revision zu ergreifen habe;
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dass die Eingabe vom 29. Juni 2016 den vorstehend genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit diesem Nichteintretensentscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern dem Bundesgericht bloss seinen Standpunkt bezüglich des geschlossenen Vergleichs unterbreitet;
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dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. September 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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