BGer 1B_313/2016 | |||
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BGer 1B_313/2016 vom 12.09.2016 | |
{T 0/2}
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1B_313/2016
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Urteil vom 12. September 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Prozesskaution,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Juni 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsidentin i.V.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ erhob gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. April 2016 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte sie mit Verfügung vom 16. Juni 2016 auf, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'800.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
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Erwägung 2 | |
Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 (Postaufgabe 17. August 2016) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 3 | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich Ausführungen zum zürcherischen Ermächtigungsverfahren und zum Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl. Die Beschwerdeführerin, die nicht geltend macht, dass sie im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte, legt nicht dar, inwiefern die Auferlegung einer Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO rechtswidrig sein sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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Erwägung 4 | |
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsidentin i.V., schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. September 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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