BGer 4D_51/2016 | |||
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BGer 4D_51/2016 vom 12.09.2016 | |
{T 0/2}
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4D_51/2016
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Urteil vom 12. September 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Hurni.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Titus van Stiphout,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Forderung,
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Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 5. Juli 2016.
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In Erwägung, | |
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 10. Juni 2016 dazu verurteilte, der Beschwerdegegnerin Fr. 8'549.26 nebst Zins zu 5% seit 7. Januar 2015 zu bezahlen;
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dass die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern erhob und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
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dass das Obergericht mit Verfügung vom 5. Juli 2016 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies und der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- ansetzte;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 2. August 2016 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie die Verfügung des Obergerichts mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten will;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
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dass Vor- und Zwischenentscheide wie der vorliegende gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
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dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt und auch nicht offensichtlich in die Augen springt, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wären (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 134 III 426 E. 1.2 S. 429);
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dass sich die Beschwerdeführerin zudem nicht mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung des Obergerichts vom 5. Juni 2016 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll;
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dass die Beschwerdeführerin stattdessen Rügen gegen den erstinstanzlichen Entscheid vorträgt, der jedoch gerade nicht Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet (Art. 75 Abs. 1 BGG);
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dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
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dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. September 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Hurni
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