BGer 8C_384/2016 | |||
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BGer 8C_384/2016 vom 13.09.2016 | |
{T 0/2}
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8C_384/2016
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Urteil vom 13. September 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat Christoph Balmer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Februar 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Der 1968 geborene A.________ arbeitete seit 16. November 2001 als Railsteward bei der B.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Als er am 28. März 2014 im Zug am Bedienen war, hielt er wegen einer Zugschwankung den Servicewagen fest und verletzte sich dabei am rechten Handgelenk. Die Klinik C.________, diagnostizierte im Bericht vom 10. April 2014 eine komplexe TFCC-Läsion Handgelenk rechts (kombiniert traumatisch, degenerativ) bei Ulnaplusvarianz ohne Instabilität im distalen Radioulnargelenk. Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 3. Juni 2014 erfolgten in obiger Klinik eine Handgelenksarthroskopie, ein Débridement des Discus trangularis, eine Synovektomie und eine distale Ulnaverkürzungsosteotomie rechts. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 verneinte die SUVA die Ansprüche auf Invalidenrente mangels unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit und auf Integritätsentschädigung mangels einer erheblichen Integritätseinbusse. Die Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 17. Juli 2015 ab.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 11. Februar 2016 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung der Verfügung vom 8. Mai 2015 sei die Sache zur Neuverfügung einer Rente und Integritätsentschädigung an die SUVA zurückzuweisen; für das Verfahren vor Bundesgericht verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Mit Eingabe vom 5. September 2016 legt der Versicherte weitere Urkunden auf.
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Erwägungen: | |
1. Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Aufhebung der Verfügung vom 8. Mai 2015. Damit und mit Blick auf den in der Beschwerde genannten Betreff wird sinngemäss auch um Aufhebung des Entscheides des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Februar 2016 ersucht, welcher diese Verfügung bzw. den sie bestätigenden Einspracheentscheid der SUVA vom 17. Juli 2015 schützte (MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 107 BGG mit Hinweisen; Urteil 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 1).
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2. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
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3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.) und der Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG; Art. 36 UVV; BGE 124 V 29) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3b S. 252). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Hinsichtlich des umstrittenen Rentenanspruchs ist als Erstes die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen Akten im Wesentlichen, der Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 7. November 2014 betreffend die Hospitalisation des Versicherten vom 30. September bis 4. November 2011 erfülle die praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage. Die SUVA habe demnach zu Recht darauf abgestellt. Gestützt auf diesen Bericht könne der Versicherte sein rechtes Handgelenk nur noch beschränkt gebrauchen. Nicht mehr möglich seien ihm ein häufig wiederholter kraftvoller Einsatz, häufig wiederholte Handgelenksbewegungen oder Drehbewegungen der Hand/des Unterarms, Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen in Bezug auf die rechte Hand und Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder sonstigen absturzgefährdeten Stellen. Die Tätigkeit als Railsteward sei ihm deshalb nicht mehr zumutbar. Ganztags zumutbar sei dem Versicherten hingegen weiterhin eine leidensangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit.
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Erwägung 4.2 | |
4.2.1. Der Versicherte beruft sich neu auf folgende Akten: Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Frau Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 20. Juli 2015, 22. September 2015, 8. und 29. Oktober 2015, 24. November 2015 und 4. Januar 2016 sowie für die Zeit vom 17. bis 21. November 2015 (undatiert); Verordnungen zur Physiotherapie des Dr. med. F.________, FA Interventionelle Schmerztherapie Facharzt für Anästhesie, Spital G.________, vom 18. November 2015 und 22. Januar 2016; ein Schreiben der H.________ betreffend Programmbeendigung vom 7. Dezember 2015; ein Schreiben der SUVA an das Spital G.________ vom 12. Januar 2016; eine Kopie seines Versicherungsausweises der I.________. Hierbei handelt es sich angesichts des Datums des angefochtenen Entscheides vom 11. Februar 2016 um unechte Noven, deren Einreichung nur im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern erst der kantonale Entscheid zur Anrufung der obigen Akten Anlass gibt bzw. dass ihm deren Beibringung im vorinstanzlichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war. Sie sind somit unbeachtlich (nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7 [8C_690/2011]; vgl. auch Urteil 8C_78/2016 vom 22. Juli 2016 E. 5.2).
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4.2.2. Zudem stützt sich der Beschwerdeführer neu auf folgende Akten: Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Frau Dr. med. E.________ vom 18. Februar 2016, 18. März 2016, 18. April 2016, 20. Mai 2016, 22. Juni 2016, 15. Juli 2015 und 19. August 2016; Verordnungen zur Physiotherapie des Dr. med. F.________ vom 4. März 2016, 15. April 2016 und 28. Juli 2016; eine Liste des Spital G.________, vom 23. Mai 2016 über durchgeführte Physiotherapie; Verordnungen zur physikalischen Therapie der Frau Dr. med. E.________ vom 1. Juni und 21. Juni 2016; einen Bericht des dipl. Physiotherapeuten K.________, Spital G.________, vom 18. August 2016; einen Bericht der Dres. med. F.________ und L.________, FA Interventionelle Schmerztherapie Facharzt für Orthopädie, Chefarzt, Spital G.________, vom 19. August 2016; ein Schreiben des Rechtsanwalts Dr. iur. M.________, an die SUVA vom 31. August 2016. Diese Akten sind allesamt als echte Noven ebenfalls unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 8C_78/2016 E. 5.2).
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4.3. Im Übrigen benennt der Beschwerdeführer keine Arztberichte, die auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung der Klinik D.________ vom 7. November 2014 zu begründen vermöchten (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229 zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner Arztpersonen). Aus dem von ihm ins Feld geführten Unfallschein für die Zeit vom Mai 2014 bis Ende April 2015 kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er keine Begründung enthält und sich nur auf die angestammte Tätigkeit als Railsteward bezieht. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklärungen absah (siehe auch E. 6 hienach).
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Erwägung 5 | |
5.1. Beim Einkommensvergleich setzte die Vorinstanz das im Gesundheitsfall erzielbare Valideneinkommen auf Fr. 49'486.65 fest. Dies wird vom Versicherten nicht beanstandet. Streitig ist hingegen das trotz Gesundheitsschaden noch erzielbare Invalideneinkommen und dabei insbesondere, ob SUVA und Vorinstanz zu dessen Bemessung auf die SUVA-Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) abstellen durften.
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5.2. Die Bemessung des Invalideneinkommens ausgehend von DAP-Zahlen ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 139 V 592). SUVA und Vorinstanz ermittelten gestützt darauf ein Invalideneinkommen von Fr. 53'965.-. Vergleicht man diesen Wert mit dem Valideneinkommen von Fr. 49'486.65, resultiert ein negativer Invaliditätsgrad. Soweit der Beschwerdeführer daraus schliesst, die Bemessung nach den DAP-Zahlen sei unzulässig, ist Folgendes festzuhalten: Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300). Negative Invaliditätsgrade können resultieren, da demnach gemäss der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs jener Verdienst, welchen der Versicherte ohne Gesundheitsschaden auf dem konkreten Arbeitsmarkt überwiegend wahrscheinlich erzielen würde, in Beziehung gesetzt wird mit jenem Einkommen, das er trotz des Gesundheitsschadens auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch erzielen könnte. Negative Invaliditätsgrade sind somit eine Folge der Rechtsprechung zur Bemessung des Valideneinkommens und können sich unabhängig von der Methode (LSE oder DAP), nach der das Invalideneinkommen bemessen wird, ergeben (SVR 2016 UV Nr. 13 S. 39 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen [8C_215/2015]).
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5.3. Im Übrigen ist der Einkommensvergleich - in dessen Rahmen zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in leidensangepassten Tätigkeiten ausgegangen wurde - unbestritten, weshalb sich Weiterungen erübrigen (vgl. Urteil 8C_906/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.3).
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6. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_143/2016 vom 7. Juli 2016 E. 7.5). Von einer Rechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder von willkürlicher Beweiswürdigung der Vorinstanz kann keine Rede sein. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Rentenpunkt abzuweisen.
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7. Was die Integritätsentschädigung betrifft, enthält die Beschwerde keine spezifischen Vorbringen, woran die Hinweise auf Schmerz, Dauermedikation und Endgültigkeit der Beeinträchtigung nichts ändern. Insbesondere fehlt darin jegliche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlich geschützten Beurteilung der Integritätseinbusse durch Kreisärztin Dr. med. N.________, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 14. April 2015. Da somit nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufgezeigt wird, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG oder eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte, mangelt es der Beschwerde hinsichtlich der Integritätsentschädigung schon an der nach Art. 42 BGG erforderlichen Begründung (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_363/2016 vom 31. Mai 2016, 8C_493/2013 vom 15. Juli 2013). Folglich ist in diesem Punkt nicht auf sie einzutreten.
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8. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. September 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Jancar
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