BGer 5A_605/2016 | |||
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BGer 5A_605/2016 vom 14.09.2016 | |
{T 0/2}
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5A_605/2016
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Urteil vom 14. September 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Marazzi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Buss.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regionales Betreibungsamt Buchs.
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Gegenstand
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Berechnung der pfändbaren Einkommensquote,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 12. Juli 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Das Regionale Betreibungsamt Buchs pfändete bei der Bank B.________ AG ein Bankguthaben von A.________ auf dem Konto Nr. xxx in der Höhe von Fr. 15'000.--. Zudem verfügte es eine monatliche Rentenpfändung von total Fr. 847.70 bei der Vorsorgeeinrichtung C.________.
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Das Betreibungsamt legte der Pfändung folgende Berechnung zugrunde:
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IV-Rente Fr. 2'162.--
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BVG-Rente Fr. 1'454.--
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Zwischentotal Fr. 3'616.--
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Total Lebenskosten Fr. 2'768.30
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Betrag über dem Existenzminimum Fr. 847.70
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Pfändbare Lohnquote Fr. 847.70
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B. A.________ hält die Rentenpfändung wegen Verstosses gegen Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG für unzulässig. Seine dagegen erhobene Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG wurde jedoch von beiden kantonalen Aufsichtsbehörden abgewiesen (Entscheide vom 19. Mai 2016 des Bezirksgerichts Aarau bzw. vom 12. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau).
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C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. August 2016 wiederholt A.________ (Beschwerdeführer) vor Bundesgericht seinen Einwand und verlangt die Aufhebung der Pfändung sowie die Rückerstattung bereits gepfändeter Beträge.
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Es wurden die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und grundsätzlich zulässig.
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2. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG sind - soweit hier interessierend - Renten gemäss Art. 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) unpfändbar. Der Beschwerdeführer schliesst nun daraus, dass solche Leistungen betreibungsrechtlich in keiner Weise von Bedeutung seien und auch nicht zur Bestimmung seiner pfändbaren Einkommensquote nach Art. 93 SchKG berücksichtigt werden dürften. Diese Auffassung ist jedoch unrichtig.
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Vorliegend bezieht der Beschwerdeführer neben der IV-Rente gemäss IVG auch eine BVG-Rente der 2. Säule. Ansprüche aus beruflicher Vorsorge nach Eintritt der Fälligkeit sind (beschränkt) pfändbar (vgl. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können - soweit hier interessierend - Erwerbseinkommen sowie Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall abgelten, namentlich Renten, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Berechnungsweise des pfändbaren Einkommens, wenn dem Schuldner sowohl eine unpfändbare als auch eine pfändbare Rente zur Verfügung stehen, zutreffend erörtert. Das unpfändbare Renteneinkommen ist diesfalls bei der Berechnung der pfändbaren Einkommensquote mit einzurechnen. Es ist also zu berücksichtigen, dass der Schuldner seinen Lebensunterhalt zu einem Teil aus der unpfändbaren Rente bestreiten kann, so dass er zur Deckung des verbleibenden Teils seines Notbedarfs unter Umständen nicht mehr sein ganzes übriges Einkommen benötigt (BGE 135III 20 E. 5.1 S. 26 f.; 104 III 38 E. 1 S. 40). Der gesetzliche Schutz der Unpfändbarkeit der IV-Rente gemäss IVG erschöpft sich somit darin, dass diese selbst nicht gepfändet werden kann. Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht verletzt; die IV-Rente von Fr. 2'162.-- vermindert den Einkommensbedarf des Beschwerdeführers, so dass von seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (Fr. 2'768.30) effektiv lediglich noch Fr. 606.30 ungedeckt bleiben; die BVG-Rente (Fr. 1'454.--) übersteigt diesen Betrag um Fr. 847.70, welche Differenz gleichzeitig die pfändbare Quote darstellt.
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3. Der Beschwerde ist nach dem Gesagten kein Erfolg beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalen Betreibungsamt Buchs und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. September 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Buss
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