BGer 6B_605/2016 | |||
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BGer 6B_605/2016 vom 15.09.2016 | |
{T 0/2}
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6B_605/2016
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Urteil vom 15. September 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Anwander,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einfache Verletzung einer Verkehrsregel, pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Grundsatz in dubio pro reo,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 26. Januar 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Obergericht Appenzell Ausserhoden verurteilte X.________ am 26. Januar 2016 auf seine Berufung hin in Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 19. November 2014 wegen Verletzung einer einfachen Verkehrsregel (Art. 90 Ziff. 1 SVG), pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) als Zusatz zum Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 10. Januar 2013 zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (insgesamt Fr. 21'000.--; entsprechend einer Ersatzfreiheitsstrafe von 210 Tagen bei Nichtbezahlung der Geldstrafe) sowie zu einer Busse von Fr. 50.--.
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B. | |
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 2-7 (Schuld- und Strafpunkt, Ersatzfreiheitsstrafe, Busse, Verfahrenskosten, keine Entschädigung) aufzuheben, ihn freizusprechen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu gewähren.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer beantragt die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Geldstrafe, "die - sollte sie nicht bezahlt werden - in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 210 Tagen umgewandelt wird", zwecks Erhalts des bestehenden Zustands (Beschwerde S. 11 f.). Er belegt nicht, dass Vollzugsmassnahmen angeordnet wurden oder unmittelbar bevorstünden, und begründet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 103 BGG (vgl. Urteile 6B_61/2016 vom 18. April 2016 E. 1 und 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 1). Das Gesuch ist abzuweisen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze den Grundsatz in dubio pro reo, indem sie davon ausgehe, dass er in der fraglichen Nacht das Fahrzeug lenkte, obwohl dafür auch die bis heute unbekannte Person als Lenker in Frage komme. Sie verletze insbesondere Art. 10 Abs. 1 bis 3 StPO, Art. 9 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK.
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2.2. Dem Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsmaxime kommt keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2d S. 38; Urteil 6B_1270/2015 vom 14. Juni 2016 E. 3.3). Als Beweislastmaxime bedeutet der Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a).
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Die Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) ist Aufgabe des Sachgerichts. Das Bundesgericht greift nur bei Willkür ein (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG), namentlich wenn ein Beweismittel offensichtlich verkannt wurde (BGE 140 III 264 E. 2.3) oder das Urteil schlechterdings unhaltbar erscheint, nicht aber bereits, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar wäre (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2).
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2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Vorinstanz Gegebenheiten aufführe, die gegen seine Täterschaft sprächen (Bestreitung, unbekannte Person an der Unfallstelle, einem Zeugen fiel nichts Besonderes auf, insbesondere nicht zu einem Konsum alkoholischer Getränke), zeige die vorinstanzlichen Zweifel an seiner Täterschaft auf; ansonsten hätte sie diese Gegebenheiten nicht aufgeführt (Beschwerde S. 7).
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Die Vorinstanz berücksichtigt in ihrer Würdigung die "Gegebenheiten" unter den Gesichtspunkten, ob sie dafür oder dagegen sprechen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug lenkte. Dieses zutreffende Vorgehen verletzt den Zweifelssatz keineswegs.
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2.4. Der Beschwerdeführer nimmt mit Recht an, dass ihm aus seiner Aussageverweigerung keine Nachteile erwachsen dürfen (Beschwerde S. 6 gestützt auf BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 und Urteil 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.2, jeweils betreffend Selbstbelastungsfreiheit). Die Vorinstanz schliesst nicht aus der Aussageverweigerung, sondern in erwägender Beurteilung der vorliegenden Indizien auf die entscheiderhebliche Tatsache, ob der Beschwerdeführer, das Fahrzeug gelenkt hatte oder nicht. Das methodische Vorgehen ist korrekt (unten E. 2.8).
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2.5. Das Unfallfahrzeug wurde von A.________ mit dem Traktor von der Unfallstelle zum Wohnort des Beschwerdeführers geschleppt und dort von der Polizei aufgefunden. Es handelte sich um ein Firmenfahrzeug, dass der Beschwerdeführer privat verwenden durfte. Wie der Beschwerdeführer vorbringt, beweisen diese Tatsachen nicht, dass er das Fahrzeug beim Unfall gelenkt hatte; sie sprechen aber auch nicht dagegen, sondern eher dafür, dass der Beschwerdeführer auch der Lenker des ihm anvertrauten Firmenfahrzeugs war.
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Die Vorinstanz hält ausdrücklich fest, dass es sich bei den auf den Seiten 11-13 erwähnten Umständen, die für eine Täterschaft des Beschwerdeführers sprechen, um Indizien handelt (Urteil S. 13).
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2.6. Wie die Vorinstanz feststellt, schilderte der Geschädigte B.________ am Morgen nach dem Unfall der Polizei, es seien ca. vier Personen vor Ort gewesen. Er habe lediglich seinen Nachbarn A.________ erkannt. Heute Morgen, d.h. am Morgen der polizeilichen Befragung nach der Unfallnacht, habe sich der Beschwerdeführer bei ihm gemeldet und gesagt, er sei gefahren, er werde die Sache in Ordnung bringen; und er habe gewitzelt, dass er die Person sei, die das Auto im Garten "parkiert" habe. B.________ habe die Richtigkeit dieser Aussage als Zeuge vor der Vorinstanz bestätigt; er habe zwar nicht mehr gewusst, dass sich der Beschwerdeführer am Morgen bei ihm gemeldet hatte, aber spontan geäussert, dass er irgendwie erfahren hatte, dass der Beschwerdeführer damals gefahren sei, das ganze Dorf habe davon gewusst. Seine damalige Aussage sei sicher richtig gewesen. Es sei einfach zu lange her, und er wisse nicht mehr, was genau gewesen sei (Urteil S. 12). Die Vorinstanz hält dazu fest, angesichts des Zeitablaufs von vier Jahren sei das nicht verwunderlich. Der Beschwerdeführer habe seinerseits in der Strafuntersuchung bejaht, dass er sich umgehend bei B.________ gemeldet und diesem erklärt hatte, er werde für den Schaden aufkommen (Urteil S. 13). Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, für die Version des Beschwerdeführers, wonach ein unbekannter Dritter das Fahrzeug gelenkt hatte, spreche nichts, während das aus den Indizien zu erschliessende Bild sich als schlüssig und überzeugend erweise. Sie erachtet es daher als erwiesen, dass der Beschwerdeführer einen Selbstunfall verursacht hatte (Urteil S. 14).
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Der Beschwerdeführer wendet ein, die Aussage von B.________ bilde keinen Beweis. Dies auch deshalb, weil er wie C.________ und A.________ nicht aufgrund eigener Wahrnehmung beobachten konnte, wie der Selbstunfall zustande kam und wer am Steuer sass. Es treffe zu, dass er sich bei B.________ gemeldet hatte, um den Schaden zu regeln. Daraus und aus der Aussage von A.________, wonach er ihn für das Abschleppen bezahlt haben solle, lasse sich nicht ableiten, dass er das Fahrzeug gelenkt hatte (Beschwerde S. 9).
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Fehl geht insbesondere der Einwand, B.________ habe nicht aus eigener Wahrnehmung ausgesagt. Dieser sagte nicht aus, den Unfall beobachtet zu haben, sondern erklärte vor der Polizei und bestätigte vor der Vorinstanz, was ihm der Beschwerdeführer gesagt hatte. Dafür ist er unmittelbarer Zeuge. Der Beschwerdeführer bestätigte immerhin, dass er sich umgehend bei B.________ gemeldet und erklärt hatte, er werde für den Schaden aufkommen. Diese Bestätigung stützt als weiteres Indiz die nach den Glaubhaftigkeitskriterien unbezweifelbar glaubhafte Zeugenaussage von B.________.
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2.7. Der Beschwerdeführer wendet ein, auch der Vorinstanz sei bewusst gewesen, dass für seine Täterschaft nur Indizien sprächen, aber keine Beweise vorlägen. Sie verletze schon daher den Grundsatz in dubio pro reo, weil sie trotz eigener, offensichtlich vorhandener Zweifel einen Schuldspruch fälle (Beschwerde S. 10; bereits oben E. 2.3). Sie verletze den Grundsatz aber auch in krasser Weise, also willkürlich, weil sie aufgrund blosser Indizien von seiner Täterschaft ausgehe (Beschwerde S. 11).
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Wie dargelegt, schliesst die Vorinstanz nicht einzig aus Indizien auf die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers. Vielmehr liegt mit der Zeugenaussage von B.________ ein direkter Beweis für die Aussage des Beschwerdeführers vor, gefahren zu sein, d.h. der Lenker des Unfallfahrzeugs gewesen zu sein. Gemäss dem 3. Kapitel des 4. Titels der StPO (Art. 162 ff.) sind Zeugenaussagen Beweismittel. Zudem ist der Indizienbeweis vollgültiger Beweis.
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2.8. Indizien oder Beweisanzeichen sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (HAUSER/SCHWERY/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, S. 277 f.; Urteile 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 und 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4; zur Würdigung von Indizien etwa Urteile 6B_697/2014 vom 27. Februar 2015 E. 1.3 und 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3).
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Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1).
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2.9. Die Bestreitung der Tätereigenschaft (z.B. das Fahrzeug gelenkt zu haben) ist in Strafverfahren ein durchaus übliches Aussageverhalten von beschuldigten Personen. Ein trotzdem ergangener Schuldspruch verletzt nicht schon die Unschuldsvermutung oder den Grundsatz in dubio pro reo oder den nemo-tenetur-Grundsatz. Ob dies der Fall sei, ist aufgrund der einschlägigen prozessualen Vorschriften zu beurteilen (vgl. BGE 140 II 384 E. 3.3.3 und Urteil 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.1 ff.; ferner Urteile 6B_237/2015 vom 16. Februar 2016 E. 2.1 und 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 3 [mit zahlreichen Hinweisen] und E. 5.1 ff.).
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Dass "die bis heute unbekannte Person", d.h. die Person, deren Identität der Beschwerdeführer nicht offen legt, als Lenker in Frage komme (oben E. 2.1), ist ein bloss theoretischer Einwand, für dessen Realitätsgehalt - ausser seiner Anwesenheit an der Unfallstelle - kein einziger Anhaltspunkt vorliegt. Ebenso gut könnte es sich bei dieser Person um jemanden handeln, der beim oder nach dem Unfallgeschehen an diesem Orte erschien, sei es um zu helfen oder als Beobachter des Geschehens oder von beidem. Der Beschwerdeführer ist in seinem Recht zu schweigen geschützt (vgl. aber auch die Hinweise auf die Rechtsprechung des EGMR zur Situation im Strassenverkehrsrecht in den vorangehend erwähnten bundesgerichtlichen Urteilen). Er könnte aber als unmittelbar Betroffener im eigenen Interesse sachdienliche Hinweise zu seiner Entlastung vorbringen. Dass er darauf verzichtet, kann die Vorinstanz nicht veranlassen, in Verletzung des strafprozessualen Legalitätsprinzips einfachhin theoretische Entlastungsgründe zu seinen Gunsten zu unterstellen. Mit der Behauptung einer theoretischen Möglichkeit wird denn auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dargelegt (vgl. Urteil 6B_116/2016 vom 1. Juni 2016 E. 1.7).
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2.10. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erscheint weder als willkürlich noch verletzt sie die geltend gemachten elementaren Gewährleistungen (oben E. 2.1) oder den Grundsatz in dubio pro reo in seinen Teilgehalten als Beweiswürdigungs- und Beweislastmaxime. Insbesondere ist weder dargelegt noch irgendwie ersichtlich, dass die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, der Beschwerdeführer müsste seine Unschuld beweisen, oder dass sie seine Bestreitung tatbegründend gewürdigt hätte.
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung und geht auf die Rechtsbegehren (oben Bst. B) nicht ein. Darauf ist ausgangsgemäss sowie mangels Begründung nicht einzutreten.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehen abzuweisen (Art. 64 BGG; vgl. zur Beurteilung der Aussichtslosigkeit BGE 140 V 521 E. 9.1; 138 III 217 E. 2.2.4). Nach der Beschwerde ist der Beschwerdeführer ohne Vermögen; seine das Existenzminimum überschreitende Arbeitslosenentschädigung sei gepfändet. Obwohl angesichts der Höhe des Tagessatzes die behauptete Mittellosigkeit zweifelhaft erscheinen kann (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB), sind angesichts der geltend gemachten finanziellen Lage die Gerichtskosten praxisgemäss herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. September 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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