BGer 1B_344/2016 | |||
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BGer 1B_344/2016 vom 16.09.2016 | |
{T 0/2}
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1B_344/2016
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Urteil vom 16. September 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 7. Oktober 2016,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. August 2016 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht.
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In Erwägung, | |
dass bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen A.________ eine Strafuntersuchung hängig ist;
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dass dem Beschuldigten sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornographie und Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder zur Last gelegt wird;
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dass er am 20. April 2016 inhaftiert wurde und das Zwangsmass-nahmengericht Basel-Stadt die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 22. April 2016 zunächst bis zum 15. Juli 2016 anordnete;
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dass das Gericht die Haft mit Entscheid vom 15. Juli 2016 um weitere zwölf Wochen bis zum 7. Oktober 2016 verlängerte;
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dass A.________ sich hiergegen mit einer Beschwerde ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wandte, dessen Einzelgericht das Rechtsmittel mit Entscheid vom 16. August 2016 als unbegründet abgewiesen hat;
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dass er gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 13. September 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass er ganz allgemein, auf appellatorische Weise, Kritik am angefochtenen Entscheid übt, sich aber dabei mit der dem ausführlichen Entscheid zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. September 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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